Auch Projektvariante „Heumarkt Neu 2023“ benötigt Umweltverträglichkeitsprüfung

Im Verfahren zur Projektvariante „Heumarkt Neu 2023“ hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 31.01.2026 entschieden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig ist. Das Bauvorhaben könnte die schutzwürdige UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ wesentlich beeinträchtigen. Damit hat das Gericht dem Großteil der Beschwerden stattgegeben und die Entscheidung der Wiener Landesregierung aufgehoben. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Rund um das Projekt „Heumarkt“ gibt es seit 2016 mehrere Projektvarianten, die sich in der Planung der Gebäude unterscheiden. Die aktuelle Entscheidung betrifft die Projektvariante „Heumarkt Neu 2023“. Für dieses Vorhaben ist unter anderem ein Gebäude mit 49,95 Meter Höhe geplant. Die Wiener Landesregierung hat im November 2024 mit Bescheid festgestellt, dass für diese Variante keine UVP notwendig sei. Dagegen haben 63 Privatpersonen und zwei Umweltorganisationen Beschwerde an das BVwG erhoben.

Konkret war in diesem sogenannten Feststellungsverfahren zu klären, ob für die betreffende Projektvariante eine UVP notwendig ist oder nicht. Zur Beurteilung wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und Anfang Dezember eine mündliche Verhandlung abgehalten. Basierend darauf hat das Gericht nun entschieden, dass die Projektvariante potenziell das schutzwürdige Gebiet der UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum Wien“ wesentlich beeinträchtigt und daher eine UVP erforderlich ist. Im schriftlichen Erkenntnis wurde einem Großteil der Beschwerden stattgegeben und der Bescheid der Wiener Landesregierung aufgehoben.

Rückblick – bisherige Entscheidungen im Themenkomplex „Projekt Heumarkt“

Das BVwG hat nicht zum ersten Mal im Themenkomplex „Heumarkt“ entschieden. Bereits 2019 hatte sich das Gericht in einem Beschwerdeverfahren mit der Projektvariante „Heumarkt 20217“ (geplante Gebäudehöhe 68,2 Meter) befasst. Nach erfolgter ordentlicher Revision am Verwaltungsgerichtshof wurde der Bescheid der Wiener Landesregierung 2021 aus formalen Gründen vom BVwG ersatzlos behoben.

Im November 2025 entschied das BVwG für die Projektvariante „Heumarkt Neu 2021“ (Gebäudehöhe 56,5 Meter), dass eine UVP notwendig ist. Aus Sicht des Gerichts könnte dieses Vorhaben die schutzwürdige UNESCO-Welterbestätte wesentlich beeinträchtigen. Daher hatte das BVwG einem Großteil der 35 Beschwerden stattgegeben und den Bescheid der Wiener Landesregierung aufgehoben. Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde außerordentliche Revision am VwGH erhoben.

Mögliche nächste Schritte

Für die nun betreffende Projektvariante „Heumarkt Neu 2023“ kann die Projektwerberin bei der Wiener Landesregierung einen Antrag zur Durchführung einer UVP stellen. Die Behörde müsste daraufhin die Umweltverträglichkeit der Projektvariante prüfen und dabei besonders auf die mögliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen UNESCO-Welterbestätte eingehen.

Da aus Sicht des Gerichts keine offenen Rechtfragen von grundsätzlicher Bedeutung für das betreffende Verfahren bestehen, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann die Projektwerberin binnen sechs Wochen gegen die Entscheidung des BVwG außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben.

Das Erkenntnis vom 31.01.2026 finden Sie hier: Amtstafel des BVwG