„AMS-Algorithmus“ verstößt nicht gegen DSGVO

Das vom Arbeitsmarktservice (AMS) entwickelte „Arbeitsmarktchancen-Assistenzsystem“ (AMAS) verstieß nicht gegen die DSGVO. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 1.9.2025. Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof das erste Erkenntnis des BVwG aufgehoben und eine erneute rechtliche Beurteilung verlangt. Der Richterinnensenat entschied nun, dass der medial bekannte „AMS-Algorithmus“ nicht verbotenerweise alleinig für Bewertungen herangezogen wurde.

Mit Hilfe des digitalen Tools sollten aus den persönlichen Daten der Arbeitssuchenden deren Arbeitsmarktchancen ermittelt und beurteilt werden. Im Verfahren vor dem BVwG wurde bestätigt, dass die Berater:innen des AMS stets die inhaltliche Letztentscheidung hatten. Sie konnten für die Beurteilung der Arbeitsmarktchancen der Betroffenen immer zusätzliche Informationen heranziehen. Sofern erforderlich, waren sie auch verpflichtet, vom automatisiert errechneten AMAS-Wert in jedem einzelnen Fall abzuweichen. Daher entschied das BVwG, dass kein verbotenes „Profiling“ durch eine „automatisierte Entscheidung“ vorlag.

Dem Erkenntnis des BVwG ging ein mehrjähriger Rechtsstreit voraus. Im August 2020 untersagte die Datenschutzbehörde nach einer amtswegigen Prüfung dem AMS die Verwendung des „AMS-Algorithmus“, da es aus ihrer Sicht keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung gegeben hätte. Hintergrund war der Verdacht, dass der AMAS-Wert die inhaltliche Beurteilung durch die Berater:innen beeinflussen würde.

Das AMS legte gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde Beschwerde beim BVwG ein. Dieses entschied am 18.12.2020 zugunsten des AMS. Die Datenschutzbehörde erhob daraufhin ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob das Erkenntnis des BVwG auf und trug diesem ergänzende Feststellungen und eine erneute rechtliche Beurteilung auf. Im aktuellen Erkenntnis hat das BVwG die ordentliche Revision an den VwGH nicht zugelassen. Für die Datenschutzbehörde bleibt noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Amtsrevision offen.

Erkenntnis vom 1.9.2025, W256 2235360-1: RIS - W256 2235360-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)