ÖGK-Ausschreibung zur Telemedizin für nichtig erklärt
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 29.08.2025 die Ausschreibung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zum Ausbau der Telemedizin für nichtig erklärt. In der Ausschreibung war nicht im gebotenen Ausmaß ausreichend dargelegt, welche konkreten Leistungen und in welchem Umfang diese nachgefragt werden. Es reicht nicht aus, dass derartige Informationen erst im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellt werden, entschied der Richter:innensenat.
Die ÖGK wollte grundsätzlich umfassende technische und organisatorische Dienstleistungen zur Bereitstellung eines österreichweiten telemedizinischen Angebots durch ein gemeinschaftliches selbständiges Ambulatorium beschaffen. Dafür suchte sie eine:n Partner:in, der:die unter anderem den technischen Betrieb und die Organisation der Einrichtung übernehmen sollte. Am 24.06.2025 brachte ein Unternehmen einen Antrag auf Nachprüfung dieser Ausschreibung beim BVwG ein und erwirkte zunächst eine einstweilige Verfügung, dass bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die Frist zur Teilnahme am Vergabeverfahren unterbrochen wurde.
Im Nachprüfungsverfahren zeigte sich, dass in den Teilnahmeunterlagen die Art und der Umfang der geforderten Leistungen nicht im gesetzlich gebotenen Ausmaß ausreichend konkretisiert wurden. So blieb beispielsweise unklar, ob und in welchem Umfang das Ambulatorium neben telemedizinischen Leistungen gegebenenfalls auch konventionelle medizinische Leistungen anbieten soll.
Da es bisher noch keine Rechtsprechung dazu gibt, wie detailliert der Umfang von nachgefragten Leistungen in Ausschreibungsunterlagen angegeben werden muss, hat das BVwG die ordentliche Revision zugelassen. Ein weiterer Antrag einer anderen Antragstellerin wurde wegen Verspätung vom BVwG zurückgewiesen.
Erkenntnis vom 29.8.2025: RIS - W606 2314800-2 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht (BVwG)