Gebühren

Eingabegebühr beim Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014), sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht

gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Höhe der Gebühr

Gemäß § 2 VwG-EGebV beträgt die Gebühr

  • für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) 30 Euro,
  • für einen von der Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, für Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie für Vorlageanträge (samt Beilagen) 15 Euro.

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 1 Abs. 2 VwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Entrichtung der Gebühr

  • Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das entsprechende Konto des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe unten) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 VwG-EGebV). Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
  • Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben (§ 1 Abs. 4 VwG-EGebV).

Kontodaten Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten:

BIC: BUNDATWW

IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfänger das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE - Beschwerdegebühr“, das Datum des fristauslösenden Antrags oder jenes Ereignisses, gegen das sich die Beschwerde richtet als Zeitraum und der Betrag anzugeben.

ACHTUNG: eigene IBAN für Einbringung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
AT56 0100 0000 0580 4713


Sonderfall – Gebühren in Vergabekontrollverfahren

Die Höhe der Pauschalgebühren gemäß der BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe (BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, BGBl. II Nr. 212/2018).

Die Gebühr ist direkt an das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

Kontodaten des Bundesverwaltungsgerichts:

BIC: BUNDATWW

IBAN: AT840100000005010167


Sonstige Eingabegebühren

Gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10/1985, ist für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen eine Gebühr in Höhe von 240 Euro zu entrichten. 

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1 VwGG. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Entrichtung der Gebühr

  • Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das entsprechende Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (siehe unten) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
  • Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 73 VwGG), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

Kontodaten Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten:

BIC: BUNDATWW

IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109

ACHTUNG: eigene IBAN für Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
AT56 0100 0000 0580 4713