Einbringung

Die Beschwerde muss bei jener Behörde eingebracht werden, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Bescheidbeschwerde) oder mit ihrer Entscheidung säumig ist (Säumnisbeschwerde). Eine Maßnahmenbeschwerde ist allerdings direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können postalisch oder physisch (z.B. persönlich oder per Boten), dann jedoch nur innerhalb der Amtsstunden (Montag bis Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr, ausgenommen Karfreitag, 24.12. und 31.12. sowie Feiertag), am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196 eingebracht werden.

Schriftsätze, die (nach den Regelungen der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV) im elektronischen Verkehr übermittelt oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht worden sind, gelten mit dem Tag ihrer Einbringung als eingebracht, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Ende der Amtsstunden eingebracht wurden; allfällige Pflichten des Bundesverwaltungsgerichts zur Vornahme bestimmter Handlungen werden diesfalls jedoch frühestens mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.

Schriftsätze betreffend Rechtssachen, die bereits in einer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts anhängig sind, können auch direkt bei der betreffenden Außenstelle (in Linz, Graz oder Innsbruck) eingebracht werden.


Elektronische Einbringung

Gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVVBGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 587/2021 kann man beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch einbringen:

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt.

Rechtsanwältinnen und RechtsanwälteSteuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG ab 01.07.2019 zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist (§ 21 Abs. 6 BVwGG).

Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Hier können Sie Eingaben im Wege des "ERV für alle" (siehe § 5 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021)) beim Bundesverwaltungsgericht einbringen.