Akteneinsicht

Allgemeines

Für die Parteien besteht ein Recht auf Einsicht in die ihre Rechtssache betreffenden Akten oder Aktenteile (Akteneinsicht). Sie dürfen beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien beziehungsweise Ausdrucke erstellen lassen. Einzelne Aktenbestandteile können – etwa aus Gründen des öffentlichen Interesses – von der Akteneinsicht ausgenommen werden.

Die Kosten für die Kopie pro Aktenseite betragen 0,30 Euro.

Die Akteneinsicht ist in § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG bzw. § 21 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt.

Amtsstunden von Montag bis Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
ausgenommen Karfreitag, 24.12. und 31.12 sowie Feiertage


Ablauf der Akteneinsicht

  • Die Akteneinsicht ist während der Amtsstunden möglich - sie ist jedoch spätestens drei Werktage zuvor bei der Referentin bzw. bei dem Referenten der zuständigen Richterin bzw. des zuständigen Richters anzumelden.
  • Bitte vergessen Sie nicht, zur Akteneinsicht einen amtlichen Lichtbildausweis mitzunehmen.
  • Geben Sie dem Sicherheitspersonal vor Ort bitte bekannt, dass Sie zur Akteneinsicht kommen.
  • Sollten Sie Kopien erstellen, so erhalten Sie im Anschluss einen Beleg mit Ihrem Namen, der Geschäftszahl sowie der Anzahl der Kopien. Die Kopierkosten sind in Wien und in den Außenstellen in der jeweiligen Zahlstelle bar zu entrichten. Die Kopien werden im Anschluss gegen Vorlage der Zahlungsbestätigung ausgehändigt.