Amtssignatur

Amtssignatur – Bildmarke

Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG.

Das Bundesverwaltungsgericht verwendet für die im elektronischen Wege amtlich signierten Dokumente die folgende Bildmarke:

   

Bildmarke Amtssignatur

Verifizierung von amtssignierten Schriftstücken

Das Bundesverwaltungsgericht bietet der Empfängerin und dem Empfänger von Ausdrucken amtssignierter Schriftstücke folgende Möglichkeiten zur Vorlage der Echtheitsprüfung:

  • Postalische Zusendung an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts oder persönliche Abgabe des Schreibens in der Einlaufsstelle:
    Bundesverwaltungsgericht
    Erdbergstraße 192 - 196
    1030 Wien
  • Zusendung mittels Fax an das Bundesverwaltungsgericht, 
    eFax: +43 1 711 23-889 15 41
  • Zusendung des eingescannten Schriftstückes als E-Mail an die Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at
    Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob es sich bei dem Dokument um eine Erledigung handelt und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung mit: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument stammt vom Bundesverwaltungsgericht und ist inhaltlich unverändert." mit schriftlicher Erledigung. Im Falle einer negativen Prüfung ist folgende Antwort vorgesehen: "Das von Ihnen vorgelegte Dokument konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht verifiziert werden."
  • Persönliche Übergabe innerhalb der Amtsstunden