Revision an den VwGH
Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab deren Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht muss im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses aussprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch muss begründet werden.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht in jedem Verfahren zulässig, sondern an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen gebunden.
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil:
- das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht,
- eine solche Rechtsprechung fehlt
- die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wurde.
Lässt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, kann eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Lässt das Bundesverwaltungsgericht die Revision hingegen nicht zu, kann eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Dabei muss von der bzw. vom Revisionswerber:in auch angegeben werden, warum entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts doch eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Für die Abfassung und Einbringung der Revision besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang, d.h. die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Wenn sich eine Partei keine Rechtsvertretung leisten kann, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen.
Einbringung der Revision
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision muss beim Bundesverwaltungsgericht selbst eingebracht werden. Erst ab der Vorlage der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof sind Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Kosten
Für die Erhebung der Revision ist eine Eingabengebühr in Höhe von EUR 340,- zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen.
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist im Fall der ordentlichen Revision beim Bundesverwaltungsgericht, im Fall der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof selbst einzubringen.
Vorlageantrag bei Zurückweisung der ordentlichen Revision wegen Unzulässigkeit
Revisionen, sind vom Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, wegen:
- Versäumung der Einbringungsfrist
- wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen
- denen die Einwendung der entschiedenen Sache
- der Mangel der Behebung der Berechtigung zu ihrer Behebung entgegensteht
Wird die Revision aus einem dieser Gründe zurückgewiesen, kann binnen zwei Wochen ab Zustellung des zurückweisenden Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht der Antrag gestellt werden, dass die Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird.