Beschwerde an den VfGH
Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab deren Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wurde das Erkenntnis oder der Beschluss mündlich (in einer Verhandlung) verkündet, so hat die Partei zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift Zeit, eine Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen. Ein derartiger Antrag ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Für die Abfassung und Einbringung der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang, d.h. die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Weiters ist für die Einbringung der Beschwerde eine Eingabengebühr in Höhe von EUR 340,- zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen. Dieser ist beim Verfassungsgerichtshof selbst einzubringen.
Näheres auf der Website des VfGH