Ausschreibungsgesetz 1989
Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht an dieser Stelle die in den § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz 1989 vorgesehenen Daten.
Die Daten bleiben laut gesetzlicher Vorgabe jeweils einen Monat ab Veröffentlichung online.
Veröffentlichung gemäß §15 AusG (Leitung Abteilung Recht und Strategie)
Veröffentlichung gemäß §15 AusG (Leitung Abteilung Infrastruktur)
Veröffentlichung gemäß §10 AusG (Leitung Abteilung Recht und Strategie)
Veröffentlichung gemäß §10 AusG (Leitung Abteilung Infrastruktur)