Ausschreibungsgesetz 1989
Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht an dieser Stelle die in den § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 Ausschreibungsgesetz 1989 vorgesehenen Daten.
Die Daten bleiben laut gesetzlicher Vorgabe jeweils einen Monat ab Veröffentlichung online.