Dienst- und Disziplinarrecht

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen in Dienstrechtsverfahren der Dienstbehörden und auch der Personalvertretungsaufsichtsbehörde , die Beamtinnen bzw. Beamte des Bundes betreffen. Ebenfalls erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde .

Bei Beamtinnen bzw. Beamten des Bundes handelt es sich im Wesentlichen um die im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF (BDG) erwähnten Angehörigen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des Militärischen Dienstes, Universitätslehrerinnen bzw. Universitätslehrer, Lehrerinnen bzw. Lehrer, Schul- und Fachinspektorinnen bzw. Schul- und Fachinspektoren, Beamtinnen bzw. Beamte des Post- und Fernmeldewesens sowie Beamtinnen bzw. Beamte des Krankenpflegedienstes.

Dienstrechtsverfahren umfassen die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses. Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches jeweils als oberste Dienstbehörde zuständig. Jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für den Wirkungsbereich nachgeordneter Dienststellen nachgeordnete Dienstbehörden einrichten.

Disziplinarverfahren werden mit mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet, wenn aufgrund der Disziplinaranzeige ausreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung bestehen. Der Einleitungsbeschluss hat die Anschuldigungspunkte bestimmt darzulegen und begrenzt damit den Umfang des Disziplinarverfahrens. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen, ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Personalvertretungsaufsichtsbehörde obliegt im Wesentlichen die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt mit Bescheid. Über Beschwerden gegen Bescheide der Personalvertretungsaufsichtsbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat.

Die Zuständigkeit für Streitigkeiten von Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen (Vertragsbedienstete) obliegt nicht dem Bundesverwaltungsgericht, sondern den ordentlichen Gerichten.

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen. Es können auch kürzere Beschwerdefristen vorgesehen sein. Die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse beträgt zwei Wochen oder – wenn die bzw. der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses dem Miliz- oder Reservestand angehört – vier Wochen (§ 65 Heeresdisziplinargesetzes 2014 idgF).

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (i.d.R. Dienstbehörde oder Disziplinarkommission).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen. Insbesondere hat die Beschwerde gegen eine mit Bescheid verfügte Versetzung bzw. (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung keine aufschiebende Wirkung.  

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag 

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (z.B. Dienstbehörde, Disziplinarkommission).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffende Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Im Disziplinarverfahren kann sich die bzw. der Beschuldigte überdies durch eine Verteidigerin bzw. einen Verteidiger in Strafsachen oder eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten verteidigen lassen.

In Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz kann sich die bzw. der Beschuldigte zudem durch eine andere Soldatin bzw. einen anderen Soldaten oder eine Wehrpflichtige bzw. einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die bzw. der jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führt oder die Soldatenvertreterin bzw. den Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für sie bzw. ihn zuständigen Organs der Personalvertretung verteidigen lassen (§ 28 Heeresdisziplinargesetz 2002 idgF).

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Behörde mit Erkenntnis oder Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst, also meritorisch bzw. reformatorisch, und nicht bloß kassatorisch.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichterin bzw. Einzelrichter, soweit nicht die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Bei Senatsentscheidungen haben je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers und je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter mitzuwirken. Senatsentscheidungen erfolgen in folgenden Angelegenheiten:

  • Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§§ 14, 15a BDG)
  • Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 20 Abs. 1 Z 2 BDG): Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und kann mit Bescheid gekündigt werden (§ 10 BDG). Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes, möglich.
  • Versetzung von Amts wegen (§ 38 BDG): Die Zuweisung einer dauernden Verwendung bei einer anderen Dienststelle. Eine Versetzung hat mit Bescheid zu erfolgen.
  • Qualifizierte Verwendungsänderung (§ 40 BDG): Eine qualifizierte Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer nicht gleichwertigen Verwendung innerhalb derselben Dienststelle. Sie ist einer Versetzung gleich zu halten und hat daher mit Bescheid zu erfolgen.
    (Eine einfache Verwendungsänderung ist die Zuweisung einer gleichwertigen Verwendung innerhalb derselben Dienststelle. Diese hat mit Dienstauftrag zu erfolgen. Eine Dienstzuteilung nach § 39 BDG ist die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung bei einer anderen Dienststelle. Diese hat mit Dienstauftrag zu erfolgen.)
  • Versetzung in ein anderes Ressort (§ 41 Abs. 2 BDG)
  • Beschwerde gegen die Disziplinarstrafe der Entlassung oder des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche
  • Beschwerde der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes gegen ein Erkenntnis
  • Beschwerde gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41d Bundes-Personalvertretungsgesetz - B-PVG)
     

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts beträgt grundsätzlich sechs Monate.

In Sachen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, Versetzung von Amts wegen, (qualifizierte) Verwendungsänderung, Versetzung in ein anderes Ressort, amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sowie aufgrund einer Beschwerde gegen die Disziplinarstrafe der Entlassung oder des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche und aufgrund einer Beschwerde der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts gegen ein Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Über Beschwerden von Beschuldigten gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommissionen, Beschwerden der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, keine Suspendierung zu verfügen oder eine Suspendierung aufzuheben sowie Beschwerden gegen Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommissionen hat das Bundesverwaltungsgericht binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Über Beschwerden gegen Disziplinarerkenntnisse gem. Heeresdisziplinargesetz 2014 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen ab deren Vorlage zu entscheiden.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts