Denkmalschutz

Was?

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes.

Zum Beispiel in folgenden Angelegenheiten:

  • Verfahren betreffend die Unterschutzstellung eines Denkmals von unbeweglichen (z.B. Wohnhäuser, Kirchen, Bildstöcke, antike Hügelgräber) und beweglichen (z.B. Gemälde, Musikinstrumente, archäologische Funde) Gegenständen
  • Anträge auf Bewilligung der Veränderung bzw. Zerstörung bereits geschützter Denkmale
  • Anträge auf Aufhebung des Denkmalschutzes
  • Anträge auf Bewilligung der Ausfuhr von Kulturgut oder Erteilung einer Grabungsbewilligung

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Denkmalschutzgesetz (BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013 - DMSG).

In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt, wenn angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte, die Unterschutzstellung ohne vorhergegangenes Ermittlungsverfahren mittels Mandatsbescheid (gem. § 57 AVG) erwirken. Gegen eine solche Entscheidung kann man beim Bundesdenkmalamt binnen zwei Wochen eine Vorstellung erheben. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. In Folge hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Erst gegen den nach diesem Ermittlungsverfahren ergangenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes kann man Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen jene Verfahren aufgrund des DMSG, welche in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden (Wiederherstellung eines Denkmals, Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, Umgebungsschutz) sowie Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des DMSG.

Wann?

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde, die in der Regel ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung und beträgt grundsätzlich vier Wochen.

Wo?

Die Beschwerde ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Bundesdenkmalamt).

Beschwerdeverfahren

Wissenswertes zu Beschwerden

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Geschäftsverteilung

Wirkung der Beschwerde

Grundsätzlich hat die Beschwerde gegen Bescheide aufschiebende Wirkung, außer diese wurde (durch Gesetz oder im Bescheid) ausgeschlossen.  

Beschwerdevorentscheidung

Die Behörde kann nach Einlangen der Beschwerde innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerdevorentscheidung treffen, das bedeutet, die Behörde kann den von ihr erlassenen Bescheid abändern oder die Beschwerde abweisen oder zurückweisen.

Erlässt die Behörde keine Beschwerdevorentscheidung, hat sie die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Vorlageantrag

Hat die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen, kann die Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen ist (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (Bundesdenkmalamt).

Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde veranlasst die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt ist das Bundesverwaltungsgericht für alle das Verfahren betreffenden Schritte zuständig. Ergänzende Schriftsätze sind ab diesem Zeitpunkt direkt dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Ab Vorlage kann das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nach einer Interessensabwägung durch Beschluss ausschließen.

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht bzw. kein Anwaltszwang. Die Partei kann sich im Beschwerdeverfahren aber von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei einer Vertretung durch Ziviltechnikerinnen bzw. Ziviltechniker ist zu beachten, dass diese nur zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt sind (§ 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993).

Mündliche Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht hat, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird, grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Wird kein Antrag gestellt, kann es eine Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält.

Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Denkmalschutzbehörde mit Erkenntnis oder Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst und nicht bloß kassatorisch.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Beschwerde abweisen, wenn es zum selben Ergebnis wie die Behörde gelangt oder der Beschwerde stattgeben, wenn es zu einem anderen Ergebnis als diese kommt.

Sind der Behörde schwerwiegende Mängel unterlaufen, kann das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung auch aufheben und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat, das bedeutet, die Behörde führt das Verfahren neuerlich durch.

Außerdem kann das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde auch (als unzulässig oder verspätet) zurückweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Denkmalschutzangelegenheiten durch Einzelrichterin bzw. Einzelrichter.  

Entscheidungsfristen

Die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts orientiert sich in der Regel am allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und beträgt grundsätzlich sechs Monate.  

Kosten

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in Denkmalschutzangelegenheiten kostenlos.

Rechtsschutz

Gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann binnen sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung der Revision bzw. der Beschwerde besteht grundsätzlich Anwaltspflicht bzw. Anwaltszwang. Die Partei muss sich von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin bzw. einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts