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Formulare
Hier finden Sie Formulare des Bundesverwaltungsgerichts zum Herunterladen und Ausfüllen. Bitte beachten Sie, dass wir zur Bearbeitung der Anträge jedenfalls eine Geschäftszahl oder den genauen Namen der oder des Beteiligten bzw. der Zeugin oder des Zeugen benötigen sowie die genaue Angabe, welche Kosten geltend gemacht werden.
Bei Fragen zu den Formularinhalten kontaktieren Sie bitte die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts.
Kontakt:
Amtsdirektorin Sabine Jölli
E-Mail: verrechnungsstelle@bvwg.gv.at
- Antrag für Zeugen
- Antrag für Beteiligte
- Verdienstentgangsbestätigung
- Antrag für fachkundige Laienrichter
- Antrag für Dolmetscher - Gebührennote mit USt
- Antrag für Dolmetscher - Gebührennote ohne USt
- Antrag für Dolmetscher - schriftliche Übersetzung mit USt
- Antrag für Dolmetscher - schriftliche Übersetzung ohne USt
- Antrag für nichtamtliche Sachverständige mit USt
- Antrag für nichtamtliche Sachverständige ohne USt
ACHTUNG: Ab 01.07.2019 sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Hier finden Sie das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis.
Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision
Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG entscheidet das Verwaltungsgericht, wenn es in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, über den Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss.
Gemäß § 61 VwGG iVm § 64 ZPO kann die Verfahrenshilfe
1) die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
a) Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24a Abs. 1 VwGG,
b) Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
c) Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer,
d) notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes (diese
umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten)
sowie
2) die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen.
Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die zu 1) angeführten Befreiungen mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Die Verfahrenshilfe befreit dagegen nicht von den Kosten, die im Falle der Abweisung der Revision den anderen Parteien im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes zu ersetzen sind.