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Elektronische Einbringung
Gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016 kann man beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch einbringen:
- im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
- über elektronische Zustelldienste
- im Wege des elektronischen Aktes
- im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion
- mittels abrufbarer Formblätter
- mit Telefax
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG ab 01.07.2019 zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist (§ 21 Abs. 6 BVwGG).
Hier können Sie Eingaben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) gemäß § 10a ERV 2006 ("ERV für alle") beim Bundesverwaltungsgericht einbringen.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.