Wien, 26.05.2015 Semmering-Basistunnel neu kann unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen gebaut werden Utl: Bundesverwaltungsgericht hat Beschwerden gegen das Vorhaben im Kern abgewiesen

Wien (OTS) - Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass über die Beschwerden zum Vorhaben „Semmering-Basistunnel neu“ entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung fest, dass die vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgestellten Mängel im ursprünglichen Bescheid zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vom BMVIT als UVP-Behörde im fortgesetzten Verfahren behoben wurden. Die Ermittlungsergebnisse der behördlichen Entscheidungen wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer neuerlichen Überprüfung unter Beiziehung von Sachverständigen unterzogen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den behördlichen Ermittlungsergebnissen an.

Der Senat bestehend aus drei Richterinnen und Richtern unter dem Vorsitz von Dr. Werner Andrä hat entschieden, dass der „Semmering-Basistunnel neu“ unter Einhaltung der vorgeschriebenen und zum Teil abgeänderten bzw. erweiterten Auflagen gebaut werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

  • Zusätzlich zum europäischen Interesse ergab das Ermittlungsverfahren ein begründetes österreichisches Interesse an der Projektverwirklichung. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Erklärung zur Hochleistungsstrecke und zur Hochgeschwindigkeitszugstrecke für sich allein (noch) nicht zur Begründung des öffentlichen Interesses ausreichend ist, hat das Ermittlungsverfahren ein evidentes öffentliches Interesse dokumentiert. Auch mit dem Vorbringen, wonach die Verkehrsprognosen mangelhaft und insbesondere zu hoch angesetzt seien, gelingt es den beschwerdeführenden Parteien nicht, das öffentliche Interesse am verfahrensgegenständlichen Vorhaben in Zweifel zu ziehen.
  • Zu der von den beschwerdeführenden Parteien angesprochenen falschen Berechnung der Bergwassermengen ist festzuhalten, dass der Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie ausführte, dass die Untersuchungen der Einreichunterlagen dem Stand der Technik entsprechen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass das Zusammenspiel aller erforderlichen Eingangsdaten ein plausibles und nachvollziehbares hydrogeologisches Modell ergeben hätte.
  • In den Auflagen des aktuellen UVP-Bescheids sind umfangreiche Maßnahmen zur Verhinderung von Wasserzutritten, zur Schonung des Bergwasserkörpers und aus tunnelbautechnischen Gründen vorgeschrieben, die wesentlich dazu beitragen werden, dass die Auswirkungen auf den Grund-/Bergwasserkörper möglichst gering gehalten werden. öglichen Beeinträchtigungen von Wasserversorgungen durch die Schaffung von Ersatzwasserversorgungen entgegengewirkt.
  • Aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen für Naturschutz sind für das erkennende Gericht erhebliche Auswirkungen auszuschließen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung wäre selbst bei negativem Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses am Vorhaben jedenfalls zu erteilen gewesen.
  • Im Verfahren wurde klargestellt, dass nur die Semmeringbahn selbst – ohne die umgebende Landschaft – UNESCO-Welterbe ist. Im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden aber auch die Auswirkungen auf die „umgebende Landschaft“ eingehend begutachtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Anhörung von Sachverständigen die Auflagen der abfallrechtlichen Genehmigung sowie der wasserrechtlichen Bewilligung des Landes Steiermark, der wasserrechtlichen Bewilligung des Landes Niederösterreich sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen abgeändert bzw. ergänzt. Konkret wurden die in den vom VwGH aufgehobenen Bescheiden zweiter Instanz enthaltenen Auflagenänderungen und Ergänzungen eingehend geprüft und sind unverändert vorzunehmen.

Grundsätzliche Rechtsfragen haben sich in dem Verfahren nicht gestellt, eine ordentliche Revision wurde daher nicht zugelassen.

Die Details zum umfassenden Erkenntnis sind ab 28. Mai 2015 auf der Website des BVwG unter www.bvwg.gv.at abrufbar.

Rückfragehinweis:
Bundesverwaltungsgericht
Mag. Dagmar Strobel-Langpaul
Tel: 01-601 49-152212
E-Mail: dagmar.strobel-langpaul@bvwg.gv.at