„Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ – Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Änderung der Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ – Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor

Zum Änderungsverfahren

Die Wiener Landesregierung erteilte mit Bescheid vom 16.11.2021 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Genehmigung für eine Änderung der Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“. Darin schloss die Wiener Landesregierung in Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen diesen Bescheid aus. Sowohl gegen den Änderungsbescheid als auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

In Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.02.2022 (W270 2204219-4/63E) den Beschwerden stattgegeben und diesen Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Richter/innensenat kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mangels einer „Gefahr im Verzug“ gegenständlich nicht vorliegen. Jedenfalls hat sich aber ergeben, dass ein solcher Ausschluss jeweils auch nicht „dringend geboten“ ist.

Eine Entscheidung über die Beschwerden gegen die durch die Wiener Landesregierung unter Auflagen genehmigten Änderungen (wie beispielsweise Nacht- bzw. Wochenendarbeiten oder die Neubeurteilung von Ersatzpflanzungsverpflichtungen nach dem Wiener Baumschutzgesetz) ist nach wie vor ausständig. Dazu wird das Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. 

Erkenntnis vom 04.02.2022, W270 2204219-4/63E

Zum bereits abgeschlossenen Genehmigungsverfahren

Die Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ wurden mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.06.2018 genehmigt. Nach Abänderung des Bescheides durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 (W2204219-1/158E) ist die Genehmigung rechtskräftig. All jene Baumaßnahmen, denen entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung die Genehmigung erteilt wurden, können durchgeführt werden. 

Erkenntnis vom 22.07.2020, W2204219-1/158E