Wien, 05.03.2019 380 kV-Hochspannungsleitung im Bundesland Salzburg mit einer Länge von über 100 Kilometern darf gebaut werden

Utl: Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden abgewiesen und die Stromleitung zum Lückenschluss des Hochspannungsnetzes in Österreich genehmigt 

Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass über die Beschwerden von Gemeinden, Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen, dem Umweltanwalt sowie Einzelpersonen betreffend den Bescheid der Salzburger Landesregierung zur Errichtung und zum Betrieb einer 380 kV-Hochspannungsleitung im Bundesland Salzburg entschieden wurde. 

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zur ergänzenden und umfassenden Überprüfung der Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt zahlreiche Sachverständige zu folgenden Themenbereichen beigezogen: Bodenschutz und Landwirtschaft, Betriebs- und Baustellenlärm, Elektrotechnik, Energiewirtschaft, Forstwesen/Wald, Geologie/Hydrogeologie/Geotechnik, Gewässerschutz, Humanmedizin, Luftreinhaltung, Naturschutz, Verkehr, Verkehrslärm, Wildbach- und Lawinenschutz sowie Wildökologie/Veterinärmedizin. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat keine schwerwiegenderen Auswirkungen des geplanten Projektes auf die Umwelt, als im behördlichen Verfahren bereits berücksichtigt wurden, festgestellt. Nach umfassender und detaillierter Prüfung wies der zuständige Senat bestehend aus 3 Richterinnen die Beschwerden ab und genehmigte das Projekt der 380 kV-Hochspannungsleitung zur Schließung der Lücke im österreichischen Hochspannungsnetz. Einige Auflagen wurden abgeändert, angepasst oder ergänzt.  

Das Bundesverwaltungsgericht sah keinen Grund, die von der Behörde vorgenommene Interessensabwägung zu Gunsten des Vorhabens zu ändern, da die öffentlichen Interessen an der Stromversorgung im Verhältnis zum Naturschutz überwiegen.  

Eine Erdverkabelung war nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren, daher war diese Variante lediglich als mögliche Alternativlösung von Seiten der Sachverständigen zu prüfen. Diese allfällige Alternative erwies sich allerdings als nicht dem Stand der Technik entsprechend.

Die Revision wurde in zwei Punkten zugelassen – einerseits im Hinblick auf die Judikaturentwicklung zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde in einem bundesländerübergreifenden Projekt sowie andererseits in der Frage der Auswirkungen des EuGH-Urteils betreffend Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Benutzungsart durch Trassenaufhiebe im UVP-Genehmigungsverfahren.  

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Kürze auf der Website des BVwG unter www.bvwg.gv.at abrufbar. 

Rückfragehinweis:

Bundesverwaltungsgericht

Mag. Dagmar Strobel-Langpaul

Tel.  +43 1 60 149 - 152212

E-Mail: dagmar.strobel-langpaul@bvwg.gv.at