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Ausgewählte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
Aufhebung der Sperre des Notstandshilfebezuges
BVwG-Erkenntnis W141 2207830-1/9E
Wiener Außenring Schnellstraße S 1 (Abschnitt Schwechat-Süßenbrunn, „Lobautunnel“) darf unter Einhaltung neuer Auflagen gebaut werden
BVwG-Erkenntnis W104 2108274-1/243E
Vereinigung „Kirche des fliegenden Spaghettimonsters“ erfüllt nicht die Kriterien einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft
BVwG-Erkenntnis W170 2115136-1/112E
Dritte Piste des Flughafens Wien-Schwechat darf gebaut werden
BVwG-Erkenntnis W109 2000179-1/350E
A5 Nord/Weinviertelautobahn, Abschnitt Poysbrunn – Staatsgrenze
BVwG-Erkenntnis W104 2120271-1/202E
S7 - Fürstenfelder Schnellstraße
BVwG-Erkenntnis W225 2003050-1/50E
Linzer Westring (A 26)
BVwG-Erkenntnis W143 2017269-2/297E
Dritte Piste des Flughafens Wien-Schwechat darf nicht gebaut werden
BVwG-Erkenntnis W109 2000179-1/291E
"Semmering-Basistunnel neu" – Beschwerden betreffend die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz
BVwG-Erkenntnis W102 2012548-1/85E
Entscheidungen über Erteilung von Casino-Lizenzen
BVwG-Erkenntnis W139 2010500-1/81E
BVwG-Erkenntnis W139 2010504-1/74E
BVwG-Erkenntnis W139 2010508-1/71E, W139 2010508-2/41E
Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu"
Zur Bereitstellung von „Apps“ nach dem ORF-Gesetz entschied das BVwG
BVwG-Erkenntnis GZ W120 2008698-1/6E
Keine GIS-Pflicht bei „reinem Internethaushalt“
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden:
Geräte, die aus dem Internet gestreamtes Radio wiedergeben (zB Notebooks), sind keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG, weshalb für derartige Geräte keine Programmentgeltpflicht gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G besteht (Revision ist zulässig).
Auszug aus den Entscheidungsgründen zu W157 2008826-1/3E
BVwG-Erkenntnis GZ W157 2008826-1
Kötschach-Mauthen, 220kV-Leitung Weidenburg-Somplago, Erkenntnis
Der Genehmigungsantrag betreffend die Errichtung einer 220 kV-Starkstromfreileitung mit einer Länge von ca. 7,4 km von Weidenburg auf das Kronhofer Törl samt Umspannstation in Weidenburg in erster Instanz (Revision zulässig) wurde abgewiesen.
Eine Errichtung genau in diesem Landschaftskorridor ist nicht erforderlich, mag es sich dabei auch um eine besonders kurze Verbindung zwischen dem österreichischen und dem italienischen Übertragungsnetz handeln. Die Alternativenprüfung hat ergeben, dass die Errichtung auch mit einem anderen Verlauf aus ökonomischer und ökologischer Sicht grundsätzlich machbar wäre. Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung hat somit ergeben, dass den öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes größeres Gewicht als anderen, durch das Vorhaben geförderten, öffentlichen Interessen zukommt.
BVwG-Erkenntnis GZ W104 2000178-1/63E