Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde zur Veröffentlichung von Sportler:innen-Daten ab
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die Beschwerde von mehreren Sportler:innen abgewiesen. Diese hatten zuvor erfolglos die Löschung ihrer personenbezogenen Daten von den Webseiten der Nationalen Anti-Doping Agentur Austria (NADA Austria) und der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) beantragt. Die eingebrachten Datenschutzbeschwerden wurden von der Datenschutzbehörde (DSB) abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG hatte das Gericht auch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt.
Die österreichischen Anti-Doping-Vorschriften sehen eine Veröffentlichung von Informationen wie dem Namen des:der Sportlers:Sportlerin, der Sportart, dem Verstoß und der verhängten Sanktion vor. Mehrere betroffene Sportler:innen legten dagegen Datenschutzbeschwerden bei der österreichischen Datenschutzbehörde ein und beantragten die Löschung der Veröffentlichungen. Nachdem die Behörde die Beschwerden mit Bescheid abgewiesen hatte, erhoben die Betroffenen Beschwerde an das BVwG.
Da aus Sicht des BVwG die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht offenkundig und zweifelsfrei erschienen, wandte sich das BVwG mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Der EuGH entschied im Juli 2026 in der Großen Kammer, dass die Veröffentlichung durch die NADA Austria und die ÖADR grundsätzlich mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist. Jedoch darf es keine automatische Veröffentlichung ohne vorherige Interessenabwägung geben. Ebenso muss die Veröffentlichung, insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer, verhältnismäßig sein.
BVwG sieht verhältnismäßigen Eingriff in Recht auf Datenschutz
Nach der Entscheidung des EuGH führte das BVwG das Verfahren fort und hat nun die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerde von zwei beschwerdeführenden Sportler:innen war im Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung aus Sicht des Gerichts unbegründet, da zum Entscheidungszeitpunkt deren personenbezogenen Daten nicht mehr auf der Webseite veröffentlicht waren. Die beantragte Löschung kam daher nicht mehr in Betracht. Eine Feststellung von vergangenen Rechtsverletzungen sieht die DSGVO in Bezug auf das Recht auf Löschung nicht vor.
In den Fällen der zwei weiteren beschwerdeführenden Sportler:innen führte das Gericht eine Einzelfallprüfung durch. Nach einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsabwägung ist der Senat des Gerichts zum Ergebnis gekommen, dass die Ziele der gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichung (Abschreckung, Prävention und Wirksamkeit der verhängten Sanktionen) die für die betroffenen Sportler:innen potenziellen Nachteile für den Zeitraum der zeitlichen Geltung der über sie verhängten Sanktionen überwiegen. Daher war der Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben und Datenschutz gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten dieser Sportler:innen erfolgte aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne der DSGVO. Das behauptete Recht auf Löschung bestand nicht. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
- Meldung zur Entscheidung des EuGH vom 14.07.2026: C-474/24
- Entscheidung des BVwG vom 30.10.2026: W108 2250401-1