Vorabentscheidungsersuchen zu Anti-Doping-Vorschriften von Großer Kammer des EuGH beantwortet

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten gemäß den nationalen Anti-Doping-Vorschriften fällt unter die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Großen Kammer am 14.07.2026 entschieden. Ausgangspunkt war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG).

Die nationalen Anti-Doping-Vorschriften sehen eine Veröffentlichung von Informationen wie dem Namen des Sportlers bzw. der Sportlerin, der Sportart, dem Verstoß und der verhängten Sanktion vor. Im betreffenden Fall legten mehrere betroffene Sportler:innen Datenschutzbeschwerden bei der österreichischen Datenschutzbehörde ein und beantragten die Löschung der Veröffentlichungen. Nachdem die Behörde die Beschwerden mit Bescheid als unbegründet abgewiesen hatte, erhoben die Betroffenen Beschwerde an das BVwG.

Da aus Sicht des BVwG die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht offenkundig und zweifelsfrei erschienen, wurde das Verfahren vor dem BVwG ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.

Veröffentlichung fällt unter DSGVO

In seinem Urteil hat der EuGH in der Großen Kammer festgestellt, dass die in den nationalen Anti-Doping-Vorschriften vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Die bloße Information, dass ein bestimmter Verstoß begangen worden sei und daher ein Ausschluss erfolge, falle nicht unter den Begriff „Gesundheitsdaten“. Anders verhalte es sich jedoch, wenn die Information den Namen oder die Kategorie des vom Verstoß betroffenen Wirkstoffs oder der Methode enthält, und sich mit diesen Angaben in Kombination mit weiteren Informationen zur Person Informationen über den früheren, gegenwärtigen oder künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand ableiten lassen, so der EuGH.

Die DSGVO stehe den nationalen Regelungen, die eine solche Veröffentlichung der nationalen Anti-Doping-Stellen vorsehen, jedoch nicht per se entgegen. Freizeitsportler, besonders schutzbedürftige Personen und „Whistleblower“ können von der Veröffentlichung ausgenommen werden, sofern diese Regelung es den Verantwortlichen ermögliche, außerhalb dieser Ausnahmen, vor einer solchen Veröffentlichung eine individuelle Abwägung der beteiligten Interessen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass diese Veröffentlichung im Einklang mit der DSGVO erfolgt.

Ausgehend vom Urteil des EuGH wird das BVwG das betreffende nationale Verfahren fortsetzen und basierend auf den nun geklärten unionrechtlichen Auslegungsfragen seine Entscheidung treffen.