Wien, 21.11.2016 Semmering-Basistunnel kann unter Einhaltung der vorgeschriebenen abgeänderten Auflagen weitergebaut werden Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden betreffend die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz abgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass über die Beschwerden betreffend die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz zum Vorhaben „Semmering-Basistunnel neu“ entschieden wurde. Im Vorfeld hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Bau des Semmering-Basistunnels bis auf die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz vollinhaltlich bestätigt. Der VwGH verlangte eine Ergänzung der Naturverträglichkeitsprüfung. Dies ist nun erfolgt.

Der Senat unter dem Vorsitz von Dr. Werner Andrä gab zwei Ergänzungen zum Sachverständigengutachten in Auftrag. Diese Nachträge bewerteten die naturschutzrelevanten Auswirkungen des geplanten „Semmering-Basistunnel neu“ im Zusammenspiel mit der bereits bestehenden „S 6 Semmering-Schnellstraße“ und diversen anderen Projekten in der Umgebung (Kumulationsprüfung). Auf Basis der Ergebnisse der Kumulationsprüfung wurde entschieden, dass auch all diese Projekte im Zusammenwirken nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt führen. Damit kann der „Semmering-Basistunnel neu“ unter Einhaltung der vorgeschriebenen abgeänderten Auflagen weitergebaut werden.

Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

  • Nach einer detaillierten Kumulationsprüfung, bezogen auf die „Semmering Schnellstraße S6“ und auf diverse andere Pläne und Projekte in den umliegenden Bezirken um das Natura 2000-Gebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax“ sind die Auswirkungen des Vorhabens „Semmering Basistunnel neu“ als unerheblich einzustufen.
  • Untersucht wurden auch insgesamt 21 weitere Projekte in den Bezirken Neunkirchen, Wr. Neustadt (Land und Stadt), Baden, Lilienfeld, Bruck-Mürzzuschlag, Weiz und Hartberg-Fürtstenfeld, für die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder Naturverträglichkeitsprüfungen (NVP) bzw. zumindest ein UVP-Feststellungsverfahren durchgeführt wurden. Bei keinem dieser Projekte (weder einzeln, noch in der Gesamtheit betrachtet) konnte im Zusammenwirken mit dem „Semmering-Basistunnel neu“ eine negative Beeinflussung von Schutzgütern festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Anhörung von Sachverständigen einige Auflagen der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen abgeändert. Insbesondere wurden Vorkehrungen zur Landschaftspflege, zur Dokumentation und Überprüfung der durch die Bauarbeiten vorgenommenen landschaftlichen Veränderungen, die eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ermöglichen sollen, angeordnet.

Grundsätzliche Rechtsfragen haben sich in dem Verfahren nicht gestellt, eine Revision wurde daher nicht zugelassen.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Kürze auf der Website des BVwG unter www.bvwg.gv.at abrufbar.

Rückfragehinweis:
Bundesverwaltungsgericht
Mag. Dagmar Strobel-Langpaul
Tel.  +43 1 60 149 - 152212
E-Mail: dagmar.strobel-langpaul@bvwg.gv.at