Wiener Außenring Schnellstraße S 1 (Abschnitt Schwechat-Süßenbrunn, „Lobautunnel“) darf unter Einhaltung neuer Auflagen gebaut werden Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden abgewiesen und ändert den Bescheid durch zahlreiche neue Auflagen ab.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass über die Beschwerden betreffend den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Bau der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße (Abschnitt Schwechat-Süßenbrunn, „Lobautunnel“) entschieden wurde.

Die Ermittlungsergebnisse der Behördenentscheidung des BMVIT zu diesem Projekt wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer ergänzenden und umfassenden Überprüfung unter Beiziehung von Sachverständigen unterzogen. Eine eingehende Überprüfung der Inhalte der angefochtenen Genehmigung betreffend die Auswirkungen auf die Fachbereiche Verkehrstechnik, Hydrogeologie und Grundwasser, Geotechnik, Tunnelbau und baulicher Brandschutz, Schwingungstechnik und Erschütterungsschutz, Tunnelsicherheit, Oberflächenwasser, Straßenwässer, Tunnelwässer, Abfallwirtschaft und Baustellenlogistik, Luft und Klima, Lärm sowie Humanmedizin wurde vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte vor allem in den Fachbereichen Hydrologie und Grundwasser sowie Schalltechnik (Lärm) Verbesserungsaufträge, nach deren vollständiger Erfüllung durch die ASFINAG sich das Projekt als genehmigungsfähig erwies.

Der zuständige Senat, bestehend aus drei Richtern, hat nach detaillierter Prüfung entschieden, dass neue Auflagen zur Sicherstellung des Schutzes vor Überschreitung von Umweltqualitätsnormen vorzusehen sind, beispielsweise

  • die Verwendung von lärmminderndem Waschbeton für alle Fahrbahnen oder die jährliche Vorlage eines konkreten Bauzeitplanes,
  • die Begrenzung der Bauarbeiten zwischen Süßenbrunn und Groß-Enzersdorf auf die Zeit von 6 bis 19 Uhr an Werktagen,
  • die Befeuchtung aller Baustraßen und Manipulationsflächen bei Trockenheit mittels fix installierter Beregnungsanlagen sowie ein umfangreiches Monitoring der Luftgüte,
  • die präzise Vorschreibung, welche Maßnahmen durch wen und in welcher Zeit zu setzen sind, wenn es zu Überschreitungen der relevanten Grenzwerte zur Luftreinhaltung kommt,
  • die präzise Vorschreibung von Maßnahmen, wenn im Betrieb die prognostizierte Verkehrsnachfrage im untergeordneten Straßennetz überschritten wird (etwa Tempolimits, bauliche Maßnahmen, Durchfahrtsverbote für Lkw),
  • mehr Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter).

Die Revision wurde zugelassen, da zur hier entscheidenden Frage, inwieweit in Bezug auf den Schutz ruhiger Gebiete und der Kombinationswirkung aus Lärm und Luftschadstoffen, im Einzelfall ein Abgehen von der Bundesstraßenlärmimmissionsschutzverordnung geboten gewesen wäre, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Kürze auf der Website des BVwG unter www.bvwg.gv.at abrufbar.

Rückfragehinweis:
Bundesverwaltungsgericht
Mag. Dagmar Strobel-Langpaul
Tel.  +43 1 60 149 - 152212
E-Mail: dagmar.strobel-langpaul@bvwg.gv.at