Keine Bewilligung für das Pumpspeicherwerk Koralm – Europaschutzgebiet wurde nicht ausgewiesen

Der Antrag auf Genehmigung des Pumpspeicherwerks Koralm wird abgewiesen, da das Natura 2000-Gebiet Koralpe von der Steiermärkischen Landesregierung noch nicht als Europaschutzgebiet ausgewiesen wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Die Erlassung der fehlenden Verordnung des Europaschutzgebiets liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des BVwG.

Das BVwG hat die gegen den UVP-Genehmigungsbescheid eingebrachten Beschwerden von insgesamt 17 Parteien behandelt. Der zuständige Senat führte umfangreiche ergänzende Ermittlungstätigkeiten durch, bestellte Sachverständige für verschiedene Fachgebiete und erörterte die Ermittlungsergebnisse mit den Verfahrensparteien an mehreren Verhandlungstagen. Darüber hinaus wurde ein Lokalaugenschein im Projektgebiet durchgeführt.

Mit dem EU-Beitritt trat auch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) in Österreich in Kraft, deren Ziel es ist, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern. Zu diesem Zweck wurde das europäische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ etabliert. Dabei verpflichten sich die Mitgliedstaaten, besondere Schutzgebiete zu melden, zu erhalten und zu entwickeln. Nach der FFH-RL hätten spätestens im Jahr 2004 alle gemeldeten Gebiete zu Europaschutzgebieten erklärt und ausgewiesen werden müssen.

Der zuständige Senat des BVwG hat festgestellt, dass das Natura 2000-Gebiet Koralpe zwar an die Europäische Kommission gemeldet, aber bislang noch nicht von der Steiermärkischen Landesregierung als Europaschutzgebiet verordnet wurde.

Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017) sieht einen vorläufigen Schutz für zukünftige Europaschutzgebiete vor. Das heißt, dass in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Erklärung zum Europaschutzgebiet (womit die Verordnung durch die Landesregierung gemeint ist) alle Handlungen verboten sind, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck maßgeblichen Schutzgüter führen können.

Da das von der Landesregierung gemeldete – aber noch nicht ausgewiesene – Gebiet durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden würde, war der Antrag auf Genehmigung des Pumpspeicherwerks Koralm abzuweisen, wodurch auch die gegen den Genehmigungsbescheid eingebrachten Beschwerden als erledigt gelten. Darüber hinaus wurde das Gebiet (was dessen Fläche betrifft) unvollständig gemeldet sowie die Erhaltungsziele (was die Anzahl der Lebensraumtypen betrifft) unvollständig definiert. Auch aufgrund dieser fehlerhaften Nominierung des Europaschutzgebietes Koralpe ist die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung für das BVwG nicht möglich.

Bei diesem Ergebnis war auch nicht weiter darauf einzugehen, ob wegen der offenkundig zutage getretenen eklatanten Ermittlungsmängel in zahlreichen Fachbereichen allenfalls die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Genehmigungsbescheids und für eine Zurückverweisung des Genehmigungsverfahrens an die Steiermärkische Landesregierung vorgelegen wären.

Erkenntnis vom 30.06.2023, W109 2247200-2/201E