ÖBB darf Westbahnstrecke weiter ausbauen – aber unter neuen Auflagen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erteilt der ÖBB-Infrastruktur AG weitere Genehmigungen für den viergleisigen Ausbau der Westbahnstrecke im Abschnitt Linz – Marchtrenk. Das BVwG hat die gegen das Projekt eingebrachten Beschwerden umfassend geprüft. Im Ergebnis wurde das Vorhaben genehmigt, jedoch mit neuen Auflagen bzw. wurden bereits vorhandene Auflagen abgeändert. Die Entscheidung des BVwG kann durch eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) bekämpft werden. 

Die Genehmigung großer Infrastrukturprojekte wie beispielsweise von Hochleistungsstrecken findet im sogenannten teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren statt. Dabei wird das durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu führende UVP-Verfahren durch ein weiteres UVP-Verfahren ergänzt, das bei der jeweiligen Landesregierung angesiedelt ist. Beide Behörden haben die jeweils in ihren Kompetenzbereich fallenden – für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen – Bestimmungen anzuwenden.  

Auf Antrag der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers kann zudem eine Aufteilung des UVP-Verfahrens in eine Grundsatz- und eine Detailgenehmigung erfolgen. In einem solchen Fall wird zunächst über alle Belange abgesprochen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens erforderlich sind. Im Zentrum steht dabei vor allem die Sicherstellung des Trassenverlaufs. In einem weiteren – gesondert durchzuführenden – Verfahren erfolgt die Detailgenehmigung. Dabei ist zu prüfen, ob das eingereichte Detailprojekt die materienrechtlichen Erfordernisse (wie etwa die Bestimmungen des Eisenbahn-, Forst-, Wasser- und Luftfahrtrechtes) erfüllt und den Vorgaben der Grundsatzgenehmigung entspricht. 

Dem Vorhaben der ÖBB, den Abschnitt Linz – Marchtrenk viergleisig auszubauen, wurde bereits im mit Erkenntnis des BVwG vom 24.04.2020, W248 2194564-1/172E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Grundsatzgenehmigung erteilt. Über die Beschwerden gegen die Detailgenehmigung und gegen die im teilkonzentrierten UVP-Verfahren erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung liegt nunmehr die Entscheidung des BVwG vor. Der zuständige Senat kam zum Schluss, dass keine Hindernisse bestehen, denen nicht durch die Vorschreibung entsprechender zusätzlicher Nebenbestimmungen begegnet werden könnte. 

Die Hauptanliegen der Beschwerdeführer:innen, eine Tieferlegung und Einhausung der Eisenbahntrasse im Bereich der Stadtgemeinde Leonding vorzuschreiben sowie die bisherige Trassenführung im Bereich der Gemeinde Pasching beizubehalten (an Stelle der im Projekt vorgesehenen Trassenverschwenkung zum Flughafen Hörsching), wurden abgewiesen, da die Trasse bereits im Grundsatzgenehmigungsverfahren festgelegt wurde und eine Tieferlegung bzw. Einhausung von der ÖBB-Infrastruktur AG nicht beantragt wurde. Die von den Beschwerdeführern bzw. Beschwerdeführerinnen geforderten Projektänderungen würden zu einem wesentlich geänderten Projekt führen, was nach der Judikatur des VwGH nicht zulässig ist. 

Erkenntnis vom 19.06.2023, W248 2249759-1/106E und W248 2249888-1/92E