Vorlageantrag an den EuGH zur Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Zu klären ist die Frage, wie der Begriff der „Kopie“ verarbeiteter personenbezogener Daten im Rahmen eines Auskunftsersuchens auszulegen ist

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem EuGH zur Klärung einer Rechtssache Fragen zur Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorgelegt. Konkret geht es um die Frage, wie im Rahmen eines Auskunftsersuchens einer Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet wurden, der Begriff der „Kopie“ auszulegen ist. Der Wortlaut in Art. 15 Abs. 3 DSGVO lautet dazu wie folgt:

„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“

Im konkreten Fall, der zu dem Vorlageantrag geführt hat, hatte der Beschwerdeführer eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde wegen mangelhafter Beantwortung eines Auskunftsbegehrens eingebracht. In seiner Beschwerde kritisierte er unter anderem, dass ihm keine Datenkopie übermittelt worden sei. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde im Wesentlichen ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Teilerkenntnis vom 09.08.2021 entschied der aus einer Richterin und zwei Laienrichter/innen bestehende Senat unter anderem, der Beschwerde in Bezug auf eine unzureichende Auskunft über die Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer und die Verletzung von Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1 lit. e DSGVO teilweise stattzugegeben.  

Über den Beschwerdepunkt betreffend die Herausgabe einer Datenkopie wurde aber keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern beschlossen, die Frage der Auslegung des Begriffs der „Kopie“ dem EuGH für die Entscheidung wesentlicher unionsrechtlicher Fragen vorzulegen. In seinem Vorlageantrag stellt der Senat Beispiele einer extensiven und restriktiven Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO einander gegenüber.

Laut Vertreterinnen/Vertretern der restriktiven Auslegung entspreche es nicht dem Sinn und Zweck der Norm, dass der Begriff „Kopie“ in Abs. 3 zu einer weiteren Herausgabe von Daten verpflichte. Unter „Kopie“ sei lediglich eine Liste der verarbeiteten personenbezogenen Dokumente zu verstehen und nicht eine Reproduktion der Originaldokumente, in denen diese Daten verarbeitet worden sind. Der Begriff „Kopie“ sei ferner im Kontext des Entgelts zu verstehen, das der Verantwortliche verrechnen kann, wenn „weitere Kopien“ verlangt werden.

Im Gegenzug sehen die Anhänger/innen einer extensiven Auslegung Abs. 3 als Erweiterung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Er soll der Person, die das Auskunftsbegehren stellt, ermöglichen, direkten Zugang zu der Rohfassung der Daten zu erhalten. Diese soll der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO dann in Form einer originaltreuen „Kopie“ ganzer Dokumente übermitteln.

Beschluss vom 9.8.2021, W211 2222613-2/12E