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: Windpark Stubalm
Der „Windpark Stubalm“ darf gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) in geänderter Form mit zahlreichen Nebenbestimmungen errichtet werden. Von den beantragten 20 Windenergie-Anlagen (WEA) genehmigte die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde im April 2018 17 Stück. Nunmehr wurde die Anzahl der WEA durch den zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf 18 WEA festgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden der Umweltanwältin des Landes Steiermark, zahlreicher Umweltorganisationen, mehrerer Einzelpersonen sowie der Projektwerberin behandelt. Im Beschwerdeverfahren wurden umfangreiche ergänzende Ermittlungstätigkeiten unter Heranziehung von Sachverständigen aus diversen Fachgebieten durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse mit den Verfahrensparteien an mehreren Verhandlungstagen erörtert.
Der Windpark Stubalm befindet sich laut Sachprogramm Windenergie (SAPRO), einer Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, in einer Vorrangzone für die Errichtung von Windkraftanlagen. Die Rechtmäßigkeit des SAPRO als widmungsrechtliche Grundlage wurde im Beschwerdeverfahren seitens der beschwerdeführenden Parteien bestritten. Inhaltlich bemängelten die Beschwerdeführer/innen zudem, dass die Steiermärkische Landesregierung die Fachbereiche Landschaftsbild und Naturschutz unzureichend geprüft habe, die Lipizzanerheimat durch die Errichtung des Windparks gefährdet sei und es für Nachbarn/Nachbarinnen zu erheblichen Schallbelästigungen komme.
Der zuständige Senat kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung des Vorhabens (Erzeugung erneuerbarer Energien) das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes überwiegt und nach Maßgabe der Novelle des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (StNSchG 2017) aus dem Jahr 2019 keine zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Darüber hinaus stellte der Senat fest, dass es nach Maßgabe der vorgesehenen Auflagen zu keiner Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (Tötungsverbot, Störungsverbot, Zerstörungsverbot) kommt und das Vorhaben unter entsprechenden Auflagen aufgrund der vorgenommenen Projektänderungen auch schalltechnisch umweltverträglich ist. Schließlich bestehen weder Bedenken in Hinblick auf die Erhaltung der Lipizzanerzucht noch in Hinblick auf eine allfällige Substanzvernichtung in Bezug auf benachbarte Betriebe.
Erkenntnis vom 04.10.2021, W118 2197944-1/182E