„Anstieg exponentiell" Bundesverwaltungsgericht zieht zum Jahrestag des Informationsfreiheitsgesetzes Bilanz
Vor rund einem Jahr hat das Informationsfreiheitsgesetz das Amtsgeheimnis abgelöst. Seither wurde das Bundesverwaltungsgericht als Kontrollinstanz bereits in 230 Verfahren angerufen. In einer ersten großen Bilanz berichtet die IFG-Ansprechrichterin des größten Gerichts Österreichs, Mag.a Julia Ludwig, über die Lehren aus dem ersten Jahr mit dem neuen Gesetz, ob einzelne Ministerien besonders von Anfragen betroffen sind und welche praktischen Probleme die verkürzte Entscheidungsfrist von zwei Monaten für das Gericht bringt.
Seit 01.09.2025 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft und hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bereits in 230 Verfahren beschäftigt. Die meisten davon wurden in den vergangenen vier Monaten anhängig. „In den ersten Monaten ist der Ansturm, mit dem alle informationspflichtigen Stellen und zeitverzögert auch die Verwaltungsgerichte gerechnet hatten, ausgeblieben. Erst nach einem halben Jahr stiegen die Verfahren sehr deutlich an“, erklärt Richterin Ludwig, die seit 2023 am BVwG tätig ist. 120 Verfahren konnten im ersten Jahr abgeschlossen werden.
Das BVwG entscheidet, wenn Auskünfte im Bereich der Bundesverwaltung oder von bundeseigenen Stiftungen, Fonds, Anstalten oder Unternehmen nicht rechtzeitig erteilt wurden (sogenannte Säumnisbeschwerden bzw. Anträge auf Entscheidung der Streitigkeit: 11 Verfahren im letzten Jahr) bzw. wenn dem Auskunftsbegehren inhaltlich nicht oder nur teilweise nachgekommen und hierüber mit Bescheid abgesprochen wurde (Bescheidbeschwerden: 219 Verfahren im letzten Jahr). Dass einzelne Ministerien besonders von IFG-Anfragen betroffen sind, kann Ludwig nicht bestätigen: „Am Anfang gab es diese Sorge, weil auf den Materien von manchen Ministerien einfach ein besonderes öffentliches Interesse liegt. Nach dem ersten Jahr kann ich das aber nicht bestätigen. Aus Sicht des BVwG ist im Wesentlichen jedes Ministerium in etwa gleich stark betroffen.“
„In Wirklichkeit hat jede Materie ihre eigene Zielgruppe“
Inhaltlich zeigen sich laut der Richterin bei den IFG-Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zwei Strömungen: Jene Personen wie etwa sogenannte Public Watchdogs und Journalist:innen, die das IFG in seinem eigentlichen Sinn nutzen, um an bestimmte Informationen zu kommen. „Hier gibt es individuelle Schwerpunkte wie etwa das Thema Bildung“, hält Ludwig fest. Und jene, die versuchen, durch das IFG andere Rechtsinstrumente wahrzunehmen, etwa um Einschränkungen im Recht auf Akteneinsicht bei Behörden oder Gerichten zu umgehen.
„In Wirklichkeit hat jede Materie ihre eigene Zielgruppe. Das Problemfeld, über eine IFG-Anfrage Akteneinsicht zu erlangen, trifft uns am BVwG natürlich auch“, erzählt Ludwig, die Österreichs größtes Gericht auch bei IFG-Anfragen an die Justizverwaltung berät. Neben Anfragen auf Zugang zu Information sieht das IFG auch proaktive Informationspflichten vor. Auch hier bemerkt die Richterin, dass durch die proaktive Veröffentlichung häufiger das Interesse der Menschen geweckt werde, mehr Informationen zu erlangen, etwa zu dahinterliegenden internen Entscheidungsprozessen. Für Ludwig spreche das für ein wachsendes Interesse am IFG in der Bevölkerung.
Interesse an Information vor allem für Public Watchdogs „zeitsensitiv“
Besonders positiv fällt der Richterin auch die zunehmende Vernetzung zwischen dem BVwG und den Landesverwaltungsgerichten auf. Aktuell judizieren am BVwG 14 Richter:innen neben anderen Rechtsmaterien auch im Bereich des IFG. Die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von zwei Monaten ist dabei ein sehr enger Zeitrahmen. „Vor allem für Public Watchdogs und Journalist:innen ist das Interesse an Informationen immer zeitsensitiv. Um dem gerecht zu werden, sind die Entscheidungsfristen verkürzt worden. Dies ist von der Materie her sehr verständlich. Aber zum Teil bildet es nicht die Realität eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab“, berichtet Ludwig. Häufig seien es auch einfach praktische Probleme, warum Verfahren länger als zwei Monate dauern, etwa wenn Akten unvollständig vorgelegt werden oder wenn weitere Ermittlungsschritte sowie mündliche Verhandlungen nötig sind, aber die dafür relevanten Personen nicht sofort zugänglich sind.
Keinesfalls aus dem Blick verloren werden dürfe, dass insbesondere zu Beginn grundsätzliche Rechtsfragen zu klären sind, die natürlich auch Zeit in Anspruch nehmen. Trotzdem sei es dem BVwG im ersten Jahr gelungen, fast 60% der Verfahren innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von acht Wochen und mehr als 80% der IFG-Verfahren binnen drei Monate abzuschließen. Der aktuelle exponentielle Verfahrensanstieg dürfe auch mit Blick auf die Verfahrensdauer nicht unterschätzt werden, hält die Richterin fest und gibt einen Ausblick: „Aktuell ist der Anstieg definitiv exponentiell. Ausgehend von meinen Erfahrungen aus dem Datenschutzauskunftspflicht-Verfahren denke ich aber, dass es bald einen Höhepunkt geben wird, der dann wahrscheinlich auch wieder abflaut. Insgesamt werden die Fragen, die zu klären sind, aber spannend bleiben.“
Zur Zuständigkeit des BVwG für das Informationsfreiheitsgesetz
Das IFG ist seit 01.09.2025 in Kraft und hat zum Ziel, die Transparenz in der Verwaltung zu fördern. Geregelt sind darin sowohl proaktive Informationspflichten von Behörden und staatlichen Institutionen als auch ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen.
Wird eine Auskunft nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig erteilt, kann dies für den Bereich der Bundesverwaltung und der organisatorisch zum Bund gehörenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen vor dem BVwG vorgebracht werden. Das BVwG hat dann binnen der gesetzlichen Entscheidungfrist von zwei Monaten zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Information erteilt werden muss. Gegen die Entscheidung des BVwG kann Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.