Verletzung der Entscheidungspflicht

Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, über einen Antrag innerhalb von sechs Monaten eine Sachentscheidung zu treffen. Bundes- und Landesgesetze können sowohl längere, als auch kürzere Fristen vorsehen. Wird ab Einlangen des Antrags bei der Behörde nicht innerhalb der Frist mit Bescheid entschieden, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

Das Rechtsmittel dagegen heißt Säumnisbeschwerde.