Entscheidungspflicht

Sowohl die Verwaltungsbehörden als auch das Bundesverwaltungsgericht sind verpflichtet über Anträge beziehungsweise Beschwerden innerhalb gesetzlich vorgesehener Fristen zu entscheiden. In der Regel beträgt diese Frist sechs Monate ab Einlangen des Antrages oder der Beschwerde; Bundes- und Landesgesetze können aber kürzere und auch längere Entscheidungsfristen vorsehen.

Zur Verletzung der Entscheidungspflicht