Zur Frage der Unionsrechtskonformität des Schulpflichtgesetzes in Bezug auf die
Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts

Der EuGH hat sich mit der Frage zu befassen, ob schulpflichtige Kinder mit ausländischer
Staatsbürgerschaft ihre Schullaufbahn in ihrem Herkunftsstaat zwangsweise abbrechen
müssen, wenn ein Besuch der im Ausland gelegenen Schule nicht rechtzeitig vor Beginn des
Schuljahres der österreichischen Schulbehörde gemeldet wurde.

W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z vom 25.02.2026, C-134/26

Im Verlauf der letzten Monate wurden beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Beschwerden
slowakischer Schüler:innen anhängig gemacht, die in den vergangenen Jahren mit ihren Eltern
von der Slowakei in grenznahe österreichische Gemeinden (z.B. Kittsee, Hainburg, etc.)
gezogen sind und von dort zum Schulbesuch in die Slowakei pendelten. § 13 Abs 2
Schulpflichtgesetz ermöglicht schulpflichtigen Kindern ohne österreichische
Staatsbürgerschaft einen solchen Schulbesuch, wenn dieser der Schulbehörde vor Beginn des
Schuljahres angezeigt wird. In den anhängigen Beschwerdefällen wurde diese Frist jedoch
übersehen, sodass die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Anzeigen als verspätet
zurückwies und in der Beschwerdeverhandlung zu den ersten beiden Beschwerdefällen
ausdrücklich von der Notwendigkeit ausging, dass die:der Schüler:in im Schuljahr 2025/26
eine österreichische Schule besuchen müssten, auch wenn sie keine Deutschkenntnisse
aufweisen. Die gesetzlichen Vertreter wiesen auf die fehlenden Deutschkenntnisse, den
drohenden Verlust eines Schuljahres (da 2025/26 primär ein intensives Sprachtraining in einer
Deutschförderklasse erfolgen müsste) und auf den Verlust des sozialen Umfeldes hin, da beide
Kinder einen Freundeskreis in den slowakischen Schulklassen haben und bislang unmittelbar
nach dem Schulunterricht in Bratislava mehrfach in der Woche in slowakischen Vereinen Sport-
und Tanzunterricht erhielten. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich aus der
Verhandlung erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität, da die Ausübung des
unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes durch die dargelegten Rechtsfolgen des
Schulpflichtgesetzes faktisch beeinträchtigt wird (wozu in der EuGH-Judikatur auch die
Schaffung „persönlicher Unannehmlichkeiten“ zählt). Auch greifen diese Rechtsfolgen
zweifelsfrei erheblich in das Kindeswohl ein und sind wohl als unverhältnismäßig im Vergleich
zu den im Schulpflichtgesetz sonst vorgesehenen Verwaltungsstrafen in Höhe von (derzeit) €
110 bis zu € 440 (ab September 2026: € 150 bis € 800) zu werten.

RIS - W129 2324898-1 - Entscheidungstext - Bundesverwaltungsgericht
(BVwG)


Die Vorlagefragen im Wortlaut:
1. Zur Reichweite des Art. 21 AEUV im schulischen Kontext
Ist Art. 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht,
nach der ein minderjähriger Unionsbürger, der gemeinsam mit seinen Eltern von seinem Recht
auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat
verlegt hat, daran gehindert wird, seine bisherige Schulausbildung im Herkunftsmitgliedstaat
fortzuführen, und stattdessen verpflichtet wird, eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu
besuchen, sofern eine solche Verpflichtung zur Unterbrechung oder zum Verlust der
bisherigen Schullaufbahn führt?


2. Zu den Rechtfertigungsgründen nach der (Freizügigkeits-)Richtlinie 2004/38/EG
Ist Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass die von ihr
abschließend aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und
der öffentlichen Gesundheit es einem Mitgliedstaat ermöglichen, Maßnahmen zu erlassen, die
minderjährige Unionsbürger verpflichten, die bisher besuchte Schule im
Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen und eine Schule des Aufnahmemitgliedstaats zu
besuchen?


3. Zur Bedeutung des Unionsbürgerstatus und des Kernbereichs unionsrechtlicher
Freizügigkeit
Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass der aus ihm folgende Status des Unionsbürgers als
grundlegender Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten nationalen Maßnahmen
entgegensteht, die geeignet sind, die tatsächliche Ausübung der unionsrechtlichen
Freizügigkeit durch minderjährige Unionsbürger zu beeinträchtigen, indem sie diese
verpflichten, die bisher im Herkunftsmitgliedstaat besuchte Schule aufzugeben und eine
Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, ohne dass eine konkrete Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt?


4. Zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zum Schutz des Kindeswohls
Ist es mit dem aus Art. 21 AEUV, Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuleitenden unionsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls
vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ohne individuelle Prüfung des Bildungsgangs oder der
persönlichen Umstände des betreffenden Minderjährigen Maßnahmen erlässt, die dessen
Bildungsbiografie erheblich beeinträchtigen oder zu einem Schullaufbahnverlust führen
können?


5. Für den Fall, dass die Fragen 1 bis 4 bejaht werden:
a) Ist das Unionsrecht so auszulegen, dass die als Voraussetzung der Fortsetzung des weiteren
Schulbesuchs im Herkunftsstaat notwendige Anzeige zwingend an eine datumsmäßig
begrenzte Frist in einem Mitgliedsstaat zu knüpfen ist, deren faktische Einhaltung nach
Übersiedlung in diesen Mitgliedstaat über weite Teile eines Kalenderjahres objektiv unmöglich
ist bzw. die bereits versäumt wurde?
b) Bei Bejahung von a): Ist es unionsrechtlich zulässig, dass das schuldhafte Versäumen dieser
Frist durch die Eltern zu den in Frage 4 dargestellten Konsequenzen für das Kind führt?