Wann braucht ein Elfenbein-Klavier eine Einfuhrgenehmigung?
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Auslegung mehrerer Fragen zur Einfuhr eines Klavierflügels mit Elfenbeinbelägen nach Österreich und damit in die Europäische Union (EU). Geklärt werden soll, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um eine Ausnahme von einer Einfuhrgenehmigung im Sinne der „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ (CITES) zu erhalten.
W270 2303253-1 vom 20.08.2026, C-940/26
Im Zentrum des Vorabentscheidungsersuchens steht ein Klavierflügel, dessen Tasten mit Elfenbeinbelägen besetzt sind. Das Klavier wurde 2014 vom Sohn des Eigentümers ohne spezielle Genehmigung von Österreich zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt in die USA gebracht. 2023 kehrte der Sohn nach Österreich zurück und ließ mit mehreren Monaten Verzögerung auch das Klavier nach Österreich bringen, da es der Eigentümer einem weiteren Familienmitglied weiterschenken wollte.
Nachdem das Klavier im österreichischen Zolllager einlangte, wurde beim damaligen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) eine CITES-Genehmigung zur Einfuhr beantragt. Die Behörde lehnte den Antrag aufgrund mehrerer fehlender Voraussetzungen ab. Unter anderem würde für die Einfuhrgenehmigung in die EU eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung durch die zuständige US-Behörde fehlen. Diese wurde vorab nicht eingeholt und kann ohne fachliche Prüfung und Erklärung durch die US-Behörde nachträglich nicht erteilt werden. Auch ging die Behörde davon aus, dass eine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrgenehmigung für persönliche oder Haushaltsgegenstände nicht zur Anwendung gelangen würde.
Mehrere Auslegungsfragen zum Artenhandelsgesetz und der EU-Verordnung (EG) Nr. 338/97
In besonderen Fällen sieht die einschlägige EU-Verordnung (EG) Nr. 338/97 iVm EU-Verordnung (EG) Nr. 865/2006 eine Ausnahme von der Einfuhrgenehmigung für persönliche oder Haushaltsgegenstände vor, wenn ein:e Besitzer:in den gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Europäische Union verlegt. Neben den vom BVwG zu klärenden rechtlichen Fragen – etwa ob das Klavier überhaupt als persönlicher oder Haushaltsgegenstand zu werten ist – ergeben sich im konkreten Fall für das Bundesverwaltungsgericht mehrere Auslegungsfragen, die nun dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt wurden.
Dies betrifft etwa die Frage, ob der konkrete Fall als erstmalige Einfuhr oder als Wiedereinfuhr in die EU zu bewerten ist, woraus sich unterschiedliche Voraussetzungen für die Einfuhrgenehmigung ergeben würden. Ebenso bedarf es einer näheren Erklärung zu den Anforderungen an die Ausnahmeregelung – etwa in Bezug auf den zeitlichen Konnex zwischen der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts und der Einfuhr, ob eine Schenkung eine nicht-kommerzielle Verwendung darstellt oder ob eine fehlende Vorgabe eines Drittstaates bei der Einfuhr in die EU zu berücksichtigen ist, selbst wenn diese unverschuldet nicht erfüllt wurde.
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
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- Ist Art. 57 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, in Zusammenschau mit Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 dieser Bestimmung sowie Art. 2 Buchst. j und o und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, dahingehend auszulegen, dass die für „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ vorgesehene Abweichung auf ein Exemplar einer in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Art nicht anzuwenden ist, wenn sich dieses im persönlichen Besitz einer natürlichen Person befindet, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Europäische Union verlegt, und das Exemplar dabei erstmals in die Europäische Union eingeführt wird und es sich somit nicht um eine „Wiedereinfuhr“ handelt?
- Falls unter den in Frage 1. a) genannten Umständen die Einfuhr eines Exemplars des Anhangs A als „Wiedereinfuhr” im Sinne von Art. 2 Buchst. o der Verordnung (EG) Nr. 338/97 anzusehen ist: Kommt die Abweichung für „persönliche oder Haushaltsgegenstände”, jedenfalls wenn sich solche im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der zuerst genannten Verordnung ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Europäische Union verlegt befinden, zur Anwendung bzw. müssen die erforderlichen Überprüfungen nicht vorgenommen werden und der Einfuhrzollstelle vor der Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorgelegt werden, wenn der genannten Zollstelle die in Art. 7 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Dokumente vorgelegt werden und gegenüber dieser der in Buchst. c der erwähnten Vorschrift genannte Nachweis betreffend den Erwerbsort der Exemplare erbracht wird
- Falls die Einfuhr eines Exemplars des Anhangs A im Sinne der Fragen 1. a) und 1. b) weder als „Wiedereinfuhr” im Sinne von Art. 2 Buchst. o der Verordnung (EG) Nr. 338/97 noch als „erstmalige Einfuhr” anzusehen ist: Kann die in Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vorgesehene Abweichung für „persönliche oder Haushaltsgegenstände” auf einen anderen Einfuhrvorgang eines Exemplars des Anhang A der zweitgenannten Verordnung zur Anwendung gelangen?
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- Ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, gelesen insbesondere in Zusammenhang mit Art. 2 Buchst. j und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, so auszulegen, dass zwischen dem (tatsächlichen) Zeitpunkt des Transports bzw. der Überführung (Einfuhr) eines Exemplars aus einem Drittland in die Union und der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts der natürlichen Person, in deren persönlichen Besitz sich das Exemplar befindet, ein bestimmter zeitlicher Konnex, im Ausgangsverfahren waren dies rund acht Monate, liegen muss, damit die Abweichung zur Anwendung gelangen kann? Wenn ja, wie muss der Konnex beschaffen sein
- Stellt das Unionsrecht neben allenfalls einem zeitlichen Konnex – abgesehen davon, dass die Einfuhr nur nicht-kommerziellen Zwecken dienen darf – an die Anwendbarkeit der Abweichung nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. b der der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sonstige Anforderungen an den Zusammenhang zwischen einem Exemplar im persönlichen Besitz einer natürlichen Person und der Verlegung des Aufenthaltsorts? Insbesondere: Könnte auch ein bestimmter nicht-kommerzieller Zweck, wie etwa im Ausgangsverfahren eine Schenkung, der Anwendung der Abweichung entgegenstehen?
- Sind – im Sinne der Frage 2. b) – bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Abweichung auch in Umsetzung von CITES geltende Vorgaben des Rechts eines Drittstaats, wie im Ausgangsverfahren das der Vereinigten Staaten von Amerika, in Zusammenhang mit persönlichen und Haushaltsgegenständen zu berücksichtigen?
- Für den Fall, dass Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Zusammenschau mit Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht zur Anwendung gelangt: Kann von dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehenen Erfordernis einer durch die zuständige Behörde des Lands der Ausfuhr ausgestellten Ausfuhrgenehmigung abgesehen werden, insbesondere, wenn die Einholung Ausfuhrgenehmigung durch den Einführer unverschuldet, etwa im Sinne der Vorgaben von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, unterlassen wurde?