Gilt eine Reisezeitverlängerung, die aus einer Vorverlegung der Abfahrtszeit resultiert, als Verspätung iSd i.S.d. Art. 3 Z 17 VO (EU) 2021/782? 16.10.2025
W282 2315826-1/13Z vom 16.10.2025, T-771/25
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stehen sich die nationale Eisenbahnregulierungsbehörde, konkret die Schienen-Control Kommission (zuständig für die Überwachung der Fahrgastrechte nach der VO (EU) 2021/782) und die ÖBB-Personenverkehr AG als staatliches Eisenbahnunternehmen gegenüber. Bei einer weiteren Verfahrenspartei handelt es sich um eine Privatperson, welche von der Reisezeitänderung betroffen war.
Im Fokus der Fragen 1 bis 2 steht die unionsrechtlich zentrale Auslegungsfrage, wie der Begriff der „Verspätung“ im Sinne des Art. 3 Z 17 VO (EU) 2021/782 zu verstehen ist und ob dieser auch Fälle einer Vorverlegung der Abfahrtszeit umfasst, wenn sich dadurch die tatsächliche Reisezeit des Fahrgastes verlängert, obwohl die Ankunftszeit unverändert bleibt. Damit verbunden ist die Frage, ob eine solche Vorverlegung zu Ansprüchen auf Entschädigung (Art. 19 VO) oder Erstattung (Art. 18 VO) führen kann und ob gegebenenfalls eine analoge Anwendung der unionsrechtlichen Judikatur zur Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 in Betracht kommt, wonach eine Vorverlegung um mehr als 60 Minuten einer Annullierung gleichzuhalten ist.
Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist der Fall einer Nachtzugverbindung (Nightjet 490) der ÖBB von Wien Hauptbahnhof nach Hamburg Hauptbahnhof, bei der die Abfahrtszeit nach dem Fahrkartenkauf um mehr als eine Stunde vorverlegt, die Ankunftszeit jedoch unverändert geblieben war. Die nationale Schlichtungsstelle (Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte) sah hierin eine entschädigungspflichtige Reisezeitverlängerung und empfahl eine Zahlung von 25 % des Fahrpreises gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2021/782. Nachdem die ÖBB diesen Vorschlag ablehnte, erklärte die Schienen-Control Kommission den Streitbeilegungsvorschlag gemäß § 78a Abs. 6 EisbG für verbindlich, wogegen die ÖBB Beschwerde an das BVwG erhob.
Im Mittelpunkt der Vorlagefragen steht somit die unionsrechtlich bislang ungeklärte Frage, ob der Begriff der „Verspätung“ im Eisenbahnverkehr – anders als im Flug- oder Busverkehr – eng im Sinne einer verspäteten Ankunft zu verstehen ist oder ob er teleologisch dahin auszulegen ist, dass auch eine durch Vorverlegung der Abfahrtszeit verursachte Reisezeitverlängerung darunterfällt. Daraus ergibt sich ergänzend die Frage, ob in solchen Fällen ein „Zugausfall“ im Sinne des Art. 18 VO (EU) 2021/782 anzunehmen ist, der einen Anspruch auf Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung begründet.
Im Kern dreht sich das Vorabentscheidungsersuchen somit um die Reichweite der unionsrechtlichen Fahrgastrechte im Bahnverkehr, insbesondere darum, ob der Verbraucherschutzgedanke der Verordnung es gebietet, Reisezeitverlängerungen infolge von Fahrplanänderungen (Vorverlegungen) den klassischen Verspätungsfällen gleichzustellen, oder ob der klare Wortlaut des Art. 3 Z 17 VO (EU) 2021/782 einer solchen Auslegung entgegensteht.
Vor diesem Hintergrund stellen sich folgenden Fragen, die dem EuGH vorgelegt worden sind:
1. Ist die Begriffsbestimmung der „Verspätung“ i.S.d. Art. 3 Z 17 VO (EU) 2021/782 dahingehend auszulegen, dass dieser Begriff auch Reisezeitverlängerungen umfasst, die dadurch entstehen, dass das den Dienst erbringende Eisenbahnunternehmen die Abfahrtszeit des Zuges gegenüber der beim Kauf der Fahrkarte ursprünglichen fahrplanmäßigen Abfahrtszeit vorverlegt, die Ankunftszeit am Zielbahnhof jedoch unverändert bleibt?
1. a) Wenn Frage 1. dahingehend beantwortet wird, dass vom Begriff der Verspätung auch Reisezeitverlängerungen durch eine Vorverlegung der Abfahrtszeit erfasst sind: Sind die Bestimmungen der Art. 3 Z 17 i.V.m. Art. 17 u. Art. 19 Abs. 1 VO (EU) 2021/782 dahingehend auszulegen, dass Fahrgästen das Recht auf Entschädigung nach Art. 19 Abs. 1 leg. cit. zukommt, wenn die Vorverlegung der Abfahrtszeit des Zuges mehr als 60 Minuten (Art. 19 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) bzw. ab 120 Minuten (Art. 19 Abs. 1 Z 2 leg. cit.) beträgt?
1. b) Wenn Frage 1. dahingehend beantwortet wird, dass vom Begriff der Verspätung auch Reisezeitverlängerungen durch eine Vorverlegung der Abfahrtszeit erfasst sind: Ist die Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2021/782 dahingehend auszulegen, dass eine Reisezeitverlängerung durch Vorverlegung der Abfahrtszeit eines Zuges durch das den Dienst erbringende Eisenbahnunternehmen gegenüber der beim Kauf der Fahrkarte ursprünglichen fahrplanmäßigen Abfahrtszeit von mehr als 60 Minuten oder mehr als Zugsausfall anzusehen ist?
1. c) Wenn Frage 1. dahingehend beantwortet wird, dass vom Begriff der Verspätung auch Reisezeitverlängerungen durch eine Vorverlegung der Abfahrtszeit erfasst sind: Ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verspätung i.S.d. Art. 3 Z 17 VO (EU) 2021/782 bei einer weiteren (erneuten) Änderung der Abfahrtszeit durch das Eisenbahnunternehmen in einem Zeitraum von weniger als 15 Minuten vor der (bereits vorverlegten) Abfahrtszeit, die ursprüngliche (vorverlegte) Abfahrtszeit oder die tatsächliche Abfahrtszeit des Zuges heranzuziehen?
2. Sind die Bestimmungen der Art. 3 Z 17 u. Z 18 VO (EU) 2021/782 dahingehend auszulegen, dass ein Eisenbahnunternehmen, das den Zeitpunkt der Ankunft des Zuges i.S.d. Art. 3 Z 18 leg. cit., nämlich, dass die Zugtüren am Bahnsteig des Bestimmungsortes geöffnet werden können (Türfreigabe) und den Fahrgästen das Aussteigen gestattet ist, mangels technischer Protokollierung dieses Zeitpunktes nicht genau nachweisen kann, im Zweifel bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verspätung zu seinem Nachteil gelten lassen muss?