Straferkenntnis gegen die Steiermärkische Bank und Sparkasse aufgehoben
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (FMA) gegen die Steiermärkische Bank und Sparkasse aufgehoben. Aus Sicht des Gerichts sieht das österreichische Verwaltungsstrafrecht keinen Übergang der Strafbarkeit auf eine juristische Person im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge – etwa wie im konkreten Fall durch eine Bankenfusion – vor. Das Strafverfahren wurde in weiterer Folge vom BVwG eingestellt. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
Die FMA hatte 2019 im Zuge einer Prüfung einer früheren Bank Hinweise auf Verstöße gegen die gesetzlichen Verpflichtungen zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung festgestellt. Obwohl die Behörde von möglichen Verstößen wusste, bewilligte sie 2020 eine Verschmelzung der früheren Bank mit der Steiermärkische Bank und Sparkasse ohne Auflagen. Nach der erfolgten Verschmelzung leitete die FMA ein Strafverfahren gegen die Steiermärkische Bank und Sparkasse als Rechtsnachfolgerin ein und sprach 2024 eine Geldstrafe in Höhe von 70.000 Euro aus. Dagegen erhob die Bank Beschwerde an das BVwG.
Im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG wurde ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt. Dieser hat im Jänner 2026 ausgesprochen, dass die juristische Person selbst als Verpflichtete verantwortlich ist, weshalb für die Haftung einer juristischen Person nur anzugeben ist, welche natürliche Person durch ihr Handeln oder Unterlassen für die juristische Person Verantwortlichkeit auslösen könnte. Jedoch sei es nicht erforderlich, dass eine konkrete natürliche Person selbst nach nationalem Recht verantwortlich ist und diese Person im Spruch der Entscheidung der Behörde benannt und für verantwortlich erklärt wird.
Kein Übergang der Strafbarkeit im Verwaltungsstrafrecht vorgesehen
Ausgehend von der Entscheidung des EuGH befasste sich das BVwG mit der Frage, ob die Strafbarkeit im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge von einer juristischen Person auf eine andere juristische Person übergehen kann. Während im Kriminalstrafrecht und Finanzstrafrecht klare Regelungen zur Haftung von Rechtsnachfolgern bestehen, hat der Gesetzgeber eine solche im Verwaltungsstrafrecht explizit nicht vorgesehen. Auch aus Sicht der unionsrechtlichen Rechtsprechung ist die Übertragung von Sanktionen ohne direkte gesetzliche Basis rechtlich nicht haltbar. Die Steiermärkische Bank und Sparkasse kann daher nicht für eine etwaige Verwaltungsübertretung der früheren Bank verantwortlich gemacht werden. Im Ergebnis wurde das Straferkenntnis daher aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
Die ordentliche Revision ist zulässig, da die grundsätzliche Frage der Strafbarkeit bei Rechtsnachfolge im Verwaltungsstrafrecht noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Revision kann binnen sechs Wochen an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.