Spange Wörth darf unter zusätzlichen Auflagen gebaut werden
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 13.07.2026 entschieden, dass die Verbindungsstraße „Spange Wörth“ unter zusätzlichen Auflagen gebaut werden darf. Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren kam der Senat zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben mit mehreren Änderungen nun den gesetzlichen Anforderungen zur Umweltverträglichkeit entspricht. Das Konzept für die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen betreffend des Mittelspechts und anderer Waldvögel bedarf jedoch noch einer weiteren Änderungsgenehmigung durch die Behörde. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
Im umfassenden Ermittlungsverfahren wurden mehrere Gutachten für die Fachbereiche Naturschutz, Ornithologie (Vogelkunde), Landwirtschaft, Verkehrstechnik und Schalltechnik eingeholt und in insgesamt 8 Verhandlungstagen mit den Verfahrensparteien erörtert. Ebenso wurde auch ein Vorabentscheidungsantrag an den EuGH gestellt, um eine Auslegungsfrage betreffend der EU-Vogelschutzrichtlinie zu klären.
Während des Verfahrens hat die Projektwerberin Anpassungen des Projekts zur Verbesserung des Artenschutzes vorgenommen. In der Entscheidung des BVwG wurden diese berücksichtigt. Der nun genehmigte Projektantrag umfasst auch ein Konzept für Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz des Mittelspechts und anderer Waldvögel. Für die Umsetzung verpflichtet der Senat die Projektwerberin, nach konkreter Auswahl der dafür vorgesehenen Flächen noch eine Änderungsgenehmigung (§ 18b UVP-G 2000) bei der Behörde zu beantragen.
Einfluss des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße“ auf den Verfahrensgang
Beim Bauvorhaben “Spange Wörth” handelt es sich um eine neue, 1,69 km lange, vierspurige Verbindungsstraße zwischen der B20 „Mariazeller Straße“ und der neu zu bauenden „S34 Traisental Schnellstraße“ im Südwesten von St. Pölten. Ende 2019 hatte die Niederösterreichische Landesregierung das Vorhaben nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) genehmigt. Dagegen erhoben insgesamt 41 Parteien Beschwerde an das BVwG, darunter drei Umweltorganisationen, eine Bürgerinitiative und mehrere Privatpersonen.
Die Projekte „Spange Wörth“ und „S34 Traisental Schnellstraße“ stellten verfahrensrechtlich unabhängige Vorhaben dar, hängen allerdings naturräumlich und verkehrstechnisch zusammen. Daher wurde die Beurteilung der Umweltauswirkungen beider Projekte in enger Abstimmung vorgenommen. Das Vorhaben „S34 Traisental Schnellstraße“ wurde 2022 final vom BVwG bestätigt. Darauf aufbauend führte das BVwG für das Verfahren „Spange Wörth“ noch spezifische Erhebungen durch Sachverständige durch und stellte auch eine Auslegungsfrage zur EU-Vogelschutzrichtlinie an den EuGH, die 2025 beantwortet wurde.
Ordentliche Revision zugelassen
Nach Ansicht des BVwG hing die getroffene Entscheidung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ab. Daher wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Diese sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann binnen 6 Wochen ab Zustellung erhoben werden. Die ordentliche Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann allerdings vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.
Verlinkungen zu den erwähnten Entscheidungen:
- Zur Entscheidung „Spange Wörth“ vom 13.07.2026: Amtstafel des BVwG
- Zur Entscheidung des EuGH vom 26.02.2026: C-131/24
- Zur Entscheidung „S34 Traisental Schnellstraße“ vom 06.04.2021 W 102 2227523-1