Joint Sky Services GmbH darf vorerst Betrieb am Flughafen Wien aufnehmen

Im gerichtlich anhängigen vergaberechtlichen Verfahren rund um die Neuausschreibung der Bodenabfertigung am Flughafen Wien hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Entscheidung der Behörde, keine aufschiebende Wirkung in den Beschwerdeverfahren zuzulassen, bestätigt. Damit kann das Unternehmen, das behördlich für die Leistungserbringung ausgewählt wurde, vorerst den Betrieb zum vorgesehenen Termin am 25.10.2026 aufnehmen. Die inhaltliche Prüfung der behördlichen Auswahl und Bewilligung wird vom BVwG nach der behördlichen Beschwerdevorlage in der Hauptsache weitergeführt werden.

Da die Bewilligung des bisherigen Betreibers der Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Wien mit 24.10.2026 ausläuft, hat das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BMIMI) am 10.12.2025 eine Ausschreibung EU-weit veröffentlicht. Nach dem Auswahlverfahren wurde am 23.07.2026 das Unternehmen Joint Sky Services GmbH in einem Bescheid des BMIMI für die Leistungserbringung als sogenannter „zweiter Drittabfertiger“ für gewisse sensible Bodenabfertigungsdienste ausgewählt. Im Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausgeschlossen. Dagegen erhoben zwei unterlegene Bewerberinnen Beschwerde an das BVwG.

Interesse der Flughafen Wien AG überwiegt

Im September 2026 hatte die Behörde den Beschwerdebereich der aberkannten aufschiebenden Wirkung dem Gericht vorgelegt. Das BVwG veranlasst unverzüglich Schritte zum Parteiengehör und führte noch im September 2026 eine mehrstündige mündliche Verhandlung durch. Im nunmehr erlassenen Erkenntnis wurde die Entscheidung der Behörde, die aufschiebende Wirkung in den Beschwerdeverfahren auszuschließen, bestätigt. Das von der Behörde ausgewählte Unternehmen kann daher vorerst wie vorgesehen am 25.10.2026 den Betrieb der Bodenabfertigungsdienste aufnehmen.

Aus Sicht des Gerichts überwog unter anderem das Interesse der Flughafen Wien AG, nicht als Ersatz-Bodenabfertiger bei den Fluglinien, die vom bisherigen „zweiten Drittabfertiger“ betreut wurden, interimsmäßig unfreiwillig einspringen zu müssen. Dies wäre sonst in § 7 Abs 8 Flughafenbodenabfertigungsgesetz bei Wegfall des zweiten sogenannten „Drittabfertigers“ vorgesehen. Die rechtliche Prüfung der behördlichen Auswahl und Bewilligung wird vom BVwG nach der behördlichen Beschwerdevorlage als Verfahren in der Hauptsache weitergeführt werden.

Das Erkenntnis W131 2350045-1 vom 08.10.2026 wird ehestmöglich im Rechtsinformationssystem (RIS) zur Verfügung gestellt.