Bundesverwaltungsgericht verhängt erstmals Strafe wegen KI-Eingaben

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat erstmals wegen wiederholter Eingaben mit KI-generierten Inhalten eine Mutwillensstrafe in Höhe von 200€ gegen eine Verfahrenspartei verhängt. Der Beschwerdeführer hatte binnen weniger Monate hunderte Seiten an offensichtlich KI-generierten Schriftsätzen und Beilagen abgegeben, die aus Sicht des Gerichts weder Sinn ergaben noch den Streitgegenstand erklärten. In seiner Entscheidung verweist das BVwG auch auf die EU-weit geltende Kennzeichnungspflicht von KI-generierten Inhalten.

Ausgangspunkt für das noch anhängige Verfahren ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde. Um seinen rechtlichen Standpunkt zu untermauern, hatte der Beschwerdeführer binnen weniger als vier Monate insgesamt zwölf Stellungnahmen mit einer Vielzahl von Beilagen eingebracht, die zusammen mehrere hunderte Seiten umfassten. Bei Durchsicht der Eingaben stellte das Gericht fest, dass die Dokumente offensichtlich ausschließlich mit Hilfe von Textprogrammen (LLM) künstlicher Intelligenz erstellt worden waren.

Inhaltlich waren alle Eingaben eine gleichbleibende Wiederholung der bereits vorgebrachten Beschwerdepunkte und brachten in keiner Form neue Tatsachen oder Beweise vor, um die Rechtssache aufzuklären. Ebenso hatte der Beschwerdeführer die KI-generierten Eingaben nicht als solche gekennzeichnet, wodurch aus Sicht des Gerichts die EU-weit geltende Kennzeichnungspflicht ignoriert wurde. Das BVwG sieht in dieser beharrlichen und grundlosen Eingabe von ungebührlichen und langen Schriftsätzen eine mutwillige Inanspruchnahme des Gerichts und hat daher eine Strafe in Höhe von 200€ verhängt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Zur Mutwillenssstrafe im Verwaltungsverfahren

Mutwillig im Sinne des § 35 AVG handelt, wer sich an eine Behörde oder ein Verwaltungsgericht wendet, obwohl das Anbringen bewusst und offensichtlich grundlos, aussichtslos, nutzlos und zwecklos ist oder nur dazu dient, Behörden oder ein Verwaltungsgericht zu behelligen. Mutwillensstrafen werden üblicherweise nur mit äußerster Vorsicht und in Ausnahmefällen verhängt.

Entscheidung vom 01.09.2026: W298 2341849-1