Bundesverwaltungsgericht hebt Genehmigung für Windpark Wullersdorf auf
Der Windpark Wullersdorf darf in der geplanten Form nicht gebaut werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 27.08.2026 entschieden. Eine der fünf geplanten Windkraftanlagen hätte sich zu nahe an einem später entdeckten Horst eines streng geschützten Kaiseradlerpaares befunden. Eine Projektänderung oder Teilgenehmigung der übrigen vier Anlagen war aus Sicht des Gerichts rechtlich nicht zulässig, weil dadurch der UVP-Schwellenwert unterschritten und damit die Behörde und in weiterer Folge auch das BVwG unzuständig gewesen wären. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Das Windparkprojekt umfasste 5 Windkraftanlagen am geplanten Standort am Buchberg südlich des Pulkautals. Durch die Gesamtleistung von 34 MW überschritt das Projekt den gesetzlichen UVP-Schwellenwert von 30 MW, weshalb die niederösterreichische Landesregierung als zuständige Behörde auf Antrag der Projektwerberin ein vereinfachtes UVP-Verfahren durchführte.
Nach der Genehmigung im Februar 2025 wurde im Projektgebiet der Horst eines Kaiseradlerpaares entdeckt, der sich nur 70 Meter von einer der fünf geplanten Windkraftanlagen entfernt befunden hätte. Gegen den Bescheid der Landesregierung erhoben die niederösterreichische Umweltanwaltschaft, eine Umweltorganisation und eine Bürgerinitiative Beschwerden an das BVwG. Auch die Projektwerberin wandte sich aufgrund von möglichen unzulässigen Nebenbestimmungen an das BVwG.
Standort verstößt gegen Tötungsverbot des Kaiseradlers
In einem umfassenden Nachprüfungsverfahren wurde vom zuständigen Senat ein naturschutzfachliches Gutachten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume eingeholt. Daraus hat sich eindeutig ergeben, dass eine der fünf Windkraftanlagen nicht genehmigungsfähig ist, da der Standort nahe des Kaiseradlerhorsts gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen würde. Der besonders geschützte Kaiseradler wird zudem auf der roten Liste gefährdeter Tierarten als „stark gefährdet“ ausgewiesen, weshalb auch keine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung möglich ist.
Eine Antragseinschränkung oder Teilgenehmigung der verbleibenden vier Windkraftanlagen würde den UVP-Schwellenwert von 30 MW unterschreiten, wodurch das Projekt nicht mehr UVP-pflichtig wäre. Aus Sicht des Gerichts wäre das rechtlich unzulässig, da es dazu führen würde, dass die bisherige Behörde und in weiterer Folge auch das BVwG unzuständig wären. Auch eine amtswegige Projektanpassung durch das Gericht wäre aus rechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen. Ein neuer Antrag der Projektwerberin, der im laufenden Beschwerdeverfahren an die Behörde gestellt wurde, hat keine Auswirkung auf die Entscheidung, so der Senat. Es musste daher der gesamte Genehmigungsantrag abgewiesen werden.
Mögliche nächste Schritte
Da aus Sicht des Gerichts keine offenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für das betreffende Verfahren bestehen, wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kann die Projektwerberin binnen sechs Wochen gegen die Entscheidung des BVwG außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben. Ebenso besteht für die Projektwerberin die Möglichkeit, einen neuen Antrag bei den zuständigen Behörden einzubringen.
Entscheidung vom 27.08.2026: Amtstafel des BVwG