BVwG stellt Diskriminierung bei Beamten-Pensionsanpassung fest

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat entschieden, dass die gedeckelte Staffelung der Beamten-Pensionsanpassung 2019 Männer in höheren Bezugsgruppen mittelbar diskriminiert. Die Entscheidung des BVwG könnte für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) nun zu weiteren Pensionsbemessungsverfahren führen. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Die Pensionsanpassungsregelung 2019 sieht eine gestaffelte Erhöhung vor. Die Erhöhung in der untersten Stufe betrug 2,6 %. Ab einem Gesamtpensionseinkommen von 3402 € sieht die Bestimmung keine prozentuelle Erhöhung, sondern einen Fixbetrag von 68 € vor. Ein pensionierter Bundesbediensteter sah darin eine Schlechterbehandlung, vor allem im Vergleich zur Anpassung von Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz und Landesbeamten, die nicht unter die Pensionsanpassungsregelung 2019 im Pensionsgesetz 1965 fielen und erhob gegen den Bescheid der BVAEB Beschwerde an das BVwG.

Im gerichtlichen Ermittlungsverfahren war die Verteilung nach Männern und Frauen in den vier Stufen des monatlichen Gesamtpensionseinkommens der Pensionsanpassungsstaffelung 2019 festzustellen. Aufgrund von Behördendaten zeigte sich, dass Männer in den beiden höchsten Bezugsgruppen deutlich überrepräsentiert sind. Aus Sicht des BVwG liegt daher durch die gedeckelte Staffelung bei der Pensionsanpassungsregelung 2019 eine mittelbare Diskriminierung vor.

Ungleichbehandlung nicht ausreichend gerechtfertigt

Da die Pensionsanpassung 2019 Ausnahmen für Landesbedienstete vorsieht und Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz nicht von der Staffelung erfasst sind, wurden legitime sozialpolitische Ziele, zum Beispiel das Ziel einen „sozialen Ausgleich“ zugunsten niedrigerer Pensionsgruppen zu schaffen, nicht kohärent und systematisch umgesetzt. Die Ungleichbehandlung ist damit nicht ausreichend durch eine angemessene Gesetzesumsetzung gerechtfertigt. Daher hat das BVwG entschieden, dass im konkreten Fall anstelle des Fixbetrags von 68 € eine Anpassung von 2 % des monatlichen Gesamtpensionseinkommens für das Jahr 2019 zu erfolgen hat.

Basierend auf dieser Entscheidung könnte dies für die BVAEB Pensionsbemessungsverfahren in unbekanntem Ausmaß bedeuten. Da das Gericht die ordentliche Revision zugelassen hat, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die BVAEB sechs Wochen Zeit, sich an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden.