BVwG hebt Schulausschluss wegen Smart-Brille im Unterricht auf
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat am 03.08.2026 den Bescheid zum Schulausschluss eines Schülers aufgehoben. Der Schüler hatte im Unterricht mehrmals eine Smart-Brille getragen und damit Lehrkräfte und Mitschüler:innen verunsichert. Die Bildungsdirektion hatte den Schulausschluss verhängt, ohne ein konkretes schwerwiegendes Fehlverhalten des Schülers festgestellt zu haben. Der Ausschluss war daher aus Sicht des Gerichts nicht gerechtfertigt und wurde aufgehoben. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Der Schüler leidet unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, weshalb der Schüler eine ärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit des Tragens der konkreten Smart-Brille an der Schule vorlegte. Durch die Brille fühlten sich sowohl Lehrkräfte als auch Mitschüler:innen verunsichert, in der Schule möglicherweise gefilmt oder aufgenommen zu werden. Nachdem sich der Schüler mehrmals weigerte, die Smart-Brille im Unterricht abzunehmen, wurde er insgesamt viermal vom Schulbesuch suspendiert und im Juni 2026 schließlich mit Bescheid der zuständigen Bildungsdirektion von der Schule ausgeschlossen. Dagegen erhob der Schüler Beschwerde an das BVwG.
Bloßes Unbehagen rechtfertigt keinen Schulausschluss
Im Verfahren vor dem BVwG zeigte sich, dass die Bildungsdirektion den Schulausschluss verhängt hatte, ohne konkrete Vorfälle für ein schwerwiegendes Fehlverhalten festzustellen. Ebenso fehlte eine konkrete Feststellung, inwiefern eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit sowie der Sittlichkeit durch die Smart-Brille verwirklicht wurde. Zwar hat aus Sicht des Gerichts die mehrmalige Weigerung, die Brille im Unterricht abzunehmen, das Vertrauen in den ordnungsgemäßen Umgang des Schülers mit der Smart-Brille beeinträchtigt. Allerdings rechtfertigt ein bloßes Unbehagen von Lehrkräften und Mitschüler:innen noch keinen Schulausschluss.
Entscheidend ist nicht die Anzahl der Vorfälle oder der gesetzten Maßnahmen, sondern deren Schwere, wird in der Entscheidung betont. Ob mit dem Tragen einer Smart-Brille im Unterricht überhaupt die Voraussetzungen für einen Schulausschluss verwirklicht werden können, wurde vom Gericht nicht näher erörtert. Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Schulausschluss aufgehoben. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.