BVwG hebt Deregulierung des Netzinfrastruktur-Zugangs betreffend feste Teilnehmeranschlüsse auf
Lange Zeit war die A1 Telekom Austria AG verpflichtet, konkurrierenden Unternehmen zu einem festgelegten Entgelt Zugang zu ihrer Netzinfrastruktur auf dem Markt für den Zugang zu festen Teilnehmeranschlüssen zu gewähren. 2022 hob die Telekom-Control-Kommission (TKK) diese Regulierung mit Bescheid auf. Dagegen erhoben zwei Diensteanbieter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das BVwG hat den Bescheid der TKK nun aufgrund von Mängeln im Ermittlungsverfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die TKK zurückverwiesen. Die Revision wurde zugelassen.
Im Verfahren vor dem BVwG hat der zuständige Senat festgestellt, dass im behördlichen Ermittlungsverfahren Mängel bestanden, die im Wesentlichen auf einer aus Sicht des BVwG nichtzutreffenden Rechtsauffassung im Hinblick auf Marktentwicklungen im Sinne des § 87 Abs. 5 Z 1 TKG 2021 beruhten. Somit war nicht nachvollziehbar, dass die TKK das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des sogenannten Drei-Kriterien-Tests zur Beurteilung der Marktrelevanz verneinte. Insgesamt hat es damit an wesentlichen entscheidungserheblichen Feststellungen zur Marktdefinition sowie (gegebenenfalls) zur Marktanalyse und zu Vorabverpflichtungen gefehlt, weshalb die TKK die zuvor bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen nicht hätte aufheben dürfen.
Da der maßgebliche Sachverhalt somit nicht feststand und auch die weiteren Voraussetzungen des § 28 VwGVG erfüllt waren, hat das BVwG den Bescheid aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Einer Entscheidung durch das BVwG selbst, die ausweislich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Regelfall bildet, stand die zwingend erforderliche (erneute) Durchführung eines Konsultations- und Koordinationsverfahrens gemäß der §§ 206 und 207 TKG 2021 entgegen, das nach Auffassung des BVwG nur die TKK als Regulierungsbehörde durchführen darf.
Regulierung tritt wieder in Kraft
Bis 2022 war die A1 Telekom Austria AG dazu verpflichtet, ihre bundesweite Netzinfrastruktur auch anderen Internetanbietern gegen ein durch die Regulierungsbehörde festgelegtes Entgelt anzubieten. Dies betraf im Wesentlichen lokale und zentrale Zugänge, mit denen diese Anbieter ihre Dienste auch an Orten anbieten konnten, an denen sie über kein eigenes Netz verfügten. Die TKK hatte diese Regulierung 2022 mit Bescheid aufgehoben und der A1 Telekom Austria AG damit erlaubt, den Zugang zu ihren Netzen zu eigenen Konditionen anzubieten.
Mit der Entscheidung des BVwG tritt nun vorläufig die bisherige Regulierung wieder in Kraft. Nach Ansicht des Senats hing die Entscheidung von relevanten Rechtsfragen zur Beurteilung der Marktentwicklung und verfahrensrechtlichen Fragen ab, zu denen es bisher noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen gibt. Daher wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Die Verfahrensparteien können binnen sechs Wochen Revision erheben und die aufschiebende Wirkung beantragen.