„VdF – Die Spielervereinigung“ nicht kollektivvertragsfähig – BVwG weist Beschwerde ab

Im Beschwerdeverfahren der „VdF – Die Spielervereinigung“ hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 01.04.2026 entschieden, dass diese die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kollektivvertragsfähigkeit nicht erfüllt. Konkret wird die Vereinigung aus Sicht des Gerichts nicht in einem größeren fachlichen Wirkungsbereich tätig. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Bei der in Rede stehenden „VdF – die Spielervereinigung“ (VdF) handelt es sich um einen – vom ÖGB losgelösten – eigenständigen Verein. 2023 hatte die VdF beim Bundeseinigungsamt einen Antrag auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gestellt. Sie wollte damit unter anderem die Regelung der Arbeitsbedingungen/Bedingungen der Berufsfußballer der 1. und 2. Fußball-Bundesliga durch Kollektivverträge erreichen. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid ab, wogegen die Vereinigung Beschwerde an das BVwG erhob. Das BVwG hat nun die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes bestätigt.

Gruppenbildung bei Berufsfußballern der 1. und 2. Fußball-Bundesliga nicht gerechtfertigt

Kollektivvertragsfähigkeit berechtigt dazu, auf Regelungen von Arbeitsbedingungen hinzuwirken und dabei die Interessen der Arbeitnehmer:innen bzw. Arbeitgeber:innen zu vertreten. Neben den gesetzlichen Interessenvertretungen kann diese Fähigkeit auch freiwilligen Berufsvereinigungen zukommen. Dazu müssen diese mehrere, gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Um eine Zersplitterung der Vertretung der Interessen von Arbeitnehmer:innen-Gruppen zu vermeiden, braucht eine entsprechende freiwillige Berufsvereinigung unter anderem einen sogenannten größeren fachlichen Wirkungsbereich.

Es muss klar sein, für welche ausreichend große Arbeitnehmer:innen-Gruppe ein Kollektivvertragsabschluss angestrebt wird und ob sich die Gruppe von anderen so hinreichend abgrenzt, dass eine fachliche Unterscheidung gerechtfertigt ist. So bestehen nach objektiver Betrachtung des Gerichts weder hinreichend wesentliche Unterschiede der Gruppe der Berufsfußballer der 1. und 2. Fußball-Bundesliga zu anderen Berufssportler:innen noch zu den Arbeitnehmer-Fußballspieler:innen in den Unterligen oder anderen Arbeitnehmer:innen im Sportbereich. Das BVwG hat daher die Beschwerde der VdF abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Binnen sechs Wochen kann außerordentliche Revision an den VwGH bzw. Beschwerde an den VfGH erhoben werden.