„Der Wegscheider“: Bundesverwaltungsgericht bestätigt KommAustria-Entscheidung teilweise
Im Verfahren um die ServusTV-Sendung „Der Wegscheider“ hat das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang entschieden, dass in mehreren Sendungsinhalten das Objektivitätsgebot verletzt wurde. Die Beschwerde des Medienunternehmens wurde teilweise abgewiesen und die Entscheidung der KommAustria großteils bestätigt. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Nach dem Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im zweiten Rechtsgang ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei hat das BVwG die Sendung als „Meinungskommentar mit satirischen Elementen“ eingeordnet und geprüft, ob die inkriminierten Inhalte bezogen auf die Art ihrer Sendung das Objektivitätsgebot erfüllen.
In seiner schriftlichen Entscheidung vom 29.04.2026 hat das BVwG großteils die Entscheidung der Behörde bestätigt. In einzelnen Beschwerdepunkten hat der Senat dem Medienunternehmen rechtgegeben, indem es eine Verletzungen des Objektivitätsgebots verneint und jene Teile der behördlichen Entscheidung aufgehoben hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, da die betreffenden Aussagen im Gesamtzusammenhang einen verzerrten Eindruck beim Durchschnittszuseher bewirkt haben bzw. kein ausreichendes Tatsachensubstrat aufwiesen oder dieses verzerrten. Ebenso hat das BVwG bestätigt, dass das Medienunternehmen die Entscheidung der Behörde veröffentlichen muss.
Vorgeschichte zum Verfahrensgang
2022 hatte die KommAustria festgestellt, dass mehrere Aussagen rund um das Thema Corona-Pandemie-Management der Bundesregierung in Sendungen aus der Reihe „Der Wegscheider“ das gesetzlich festgeschriebene Objektivitätsgebot verletzt hätten. Gegen die Entscheidung erhob das Medienunternehmen Beschwerde an das BVwG. Im ersten Rechtsgang gab das BVwG der Beschwerde aus formalen Gründen statt und hob den Bescheid auf. Der Senat vertrat die Ansicht, dass im Bereich des einschlägigen Gesetzes (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz; AMD-G) die Objektivität auf das Gesamtprogramm des Senders bezogen zu prüfen sei. In der Entscheidung der KommAustria waren aber nur einzelne Sendungen geprüft worden.
Im Revisionsverfahren hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung des BVwG auf und hielt fest, dass das Objektivitätsgebot für jede einzelne Sendung zu prüfen sei – differenziert nach der Art der Sendung. Dieser Entscheidung folgend hat das BVwG ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist nun zur Entscheidung gekommen, die Beschwerde teilweise abzuweisen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung kann binnen sechs Wochen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.