Bundeskanzleramt muss Terminkalender des Bundeskanzlers eingeschränkt beauskunften

Der dienstliche Terminkalender des Bundeskanzlers unterliegt dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und ist mit Einschränkungen zu beauskunften. Zu dieser Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 12.03.2026 durch einen Einzelrichter gekommen. Ein Journalist hatte um Auskunft über den Terminkalender des Bundeskanzlers gebeten und hat nun im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG teilweise Recht bekommen.

Im September 2025 hatte der Journalist in einer IFG-Anfrage um Auskunft über den dienstlichen Terminkalender des Bundeskanzlers für den Zeitraum vom 03.03.2025 bis zum 03.09.2025 gebeten und gegen die Versagung einer vollständigen Auskunft Beschwerde an das BVwG erhoben.

Unzureichende und unschlüssige Auskunft der Behörde

Das Bundeskanzleramt hatte als zuständige Behörde dem Journalisten zwar Informationen zu einzelnen Tagen und zu ausgewählten Kalendereinträgen übermittelt, aber eine vollinhaltliche Beantwortung der Anfrage aus diversen – jedoch teilweise nur abstrakt ausgeführten – Geheimhaltungsgründen für nicht möglich erachtet.

In seiner Entscheidung hat das BVwG nunmehr bestätigt, dass der Terminkalender des Bundeskanzlers grundsätzlich dem IFG unterliegt, jedoch auch festgehalten, dass für gewisse Daten Einschränkungen bestehen würden, soweit deren (auch nachträgliche) Veröffentlichung ein Sicherheitsrisiko darstellen kann bzw. ein Interesse am Schutz personenbezogener Daten überwiegen würde. Das Bundeskanzleramt hatte jedoch nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vorliegende Geheimhaltungsinteressen nicht ausreichend und schlüssig zu begründen vermocht.

Auskunft binnen vier Wochen

Unter den genannten Einschränkungen hat das BVwG der Beschwerde stattgegeben und aufgetragen, nach einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung die angefragten Informationen zum dienstlichen Terminkalender des Bundeskanzlers an den Journalisten zu übermitteln. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Entscheidung vom 12.03.2026