Gesetzliche Änderungen ab 1. Juli 2019

Am 1. Juli 2019 treten mehrere für das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) relevante Gesetzesänderungen in Kraft.

 

1. ERV-Verpflichtung für Sachverständige und Dolmetscher/innen

Ab 1. Juli 2019 sind Sachverständige und Dolmetscher/innen gemäß § 89c Abs. 5a GOG – nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und sofern zumutbar – zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet.

Am BVwG steht den Sachverständigen und Dolmetscher/innen für die elektronische Übermittlung ihrer Eingaben in diesem Zusammenhang der „ERV für alle“ zur Verfügung. (Information und Leitfaden)

Die Sachverständigen und Dolmetscher/innen haben, wenn sie ihre Gutachten bzw. Übersetzungen samt allfälligen Beilagen sowie ihren Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht übermitteln, dafür Anspruch auf zusätzliche Gebühren.

 

2. Erweiterung der Ausnahme von Sicherheitskontrollen gemäß § 4 GOG um allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher/innen

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher/innen müssen sich ab 1. Juli 2019 keiner Sicherheitskontrolle mehr unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem von einem inländischen Gericht ausgestellten Gerichtssachverständigen- oder Gerichtsdolmetscherausweis ausweisen und erklären, keine Waffe bei sich zu haben bzw. nur eine solche, deren Mitnahme ihnen gestattet ist.

 

3. Einbringung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen (Rechts-)Verkehrs beim BVwG

Schriftsätze können im Wege des elektronischen Verkehrs bzw. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am BVwG ab 1. Juli 2019 auch außerhalb der Amtsstunden (rechts-)wirksam eingebracht werden. Allfällige Handlungspflichten des BVwG (zB Entscheidungspflichten oder Bekanntmachungs- und Verständigungspflichten) werden aber erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden ausgelöst.