Gesetzliche Änderungen im Gebührenrecht ab 1. Juli 2022

Mit 1. Juli 2022 treten mehrere für Sachverständige und Dolmetscher/innen vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) relevante Änderungen im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in Kraft:

 §§ 32 und 33 GebAG – Entschädigung für Zeitversäumnis

Der in § 32 Abs. 1 GebAG vorgesehene niedrigere Ansatz der Entschädigung für Zeitversäumnis bei Vorliegen einer Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG entfällt. Außerdem entfällt die Erhöhung bei weiterer Entfernung (§ 33 Abs. 1 GebAG).

§ 38 GebAG – Frist zur Geltendmachung der Gebühr

Die Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruchs wird – von derzeit 14 Tagen – auf vier Wochen verlängert.

§ 53 GebAG – Umfang, Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

Der in § 53 Abs. 1 erster Satz GebAG enthaltene Verweis auf verschiedene Bestimmungen des GebAG wird aktualisiert und – insbesondere in Ansehung des § 31 GebAG – präzisiert.

§ 54 GebAG – Gebühr für Mühewaltung

  • Die Gebühr für schriftliche Übersetzungen richtet sich nicht mehr nach der Zeichenanzahl, sondern nach der Anzahl der Zeilen, unter gleichzeitiger Festlegung einer maßgeblichen „Normzeile“ (55 Anschläge einschließlich Leerzeichen), und beträgt € 1,50 je Zeile. Gleichzeitig wird ein Anspruch auf ein „Mindesthonorar“ in Höhe von € 20,00 für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrages festgelegt (Abs. 1 Z 1 lit. a).
  • Die Gebühr für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift erhöht sich auf € 4,00 (Abs. 1 Z 1 lit. b).

a) Die Gebühr für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung erhöht sich wie folgt (Abs. 1 Z 2) für die erste halbe Stunde€ 40,00

b) für die zweite halbe Stunde € 30,00

c) für jede weitere halbe Stunde € 25,00

  • Die Gebühr für die während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung erfolgte Übersetzung eines Schriftstückes, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), wird mit € 12,00 festgelegt (Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz).
  • Für allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher:innen wird ein Zuschlag von 25 % ab der zweiten halben Stunde eingeführt; davon ausgenommen ist diezusätzliche Gebühr für Rückübersetzung nach Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz (Abs. 2).
  • Der Zuschlag für eine Tätigkeit der in § 54 Abs. 1 (ausgenommen die Gebühr für Rückübersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAG) und Abs. 2 GebAG geltend gemachten Gebühren, wenn die Übersetzung über (gerichtliche) Anordnung in der Zeit von 20.00 - 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag erfolgte, erhöht sich auf 30 % (Abs. 3).
  • Für eine vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft aufgetragene Überprüfung von Schriftstücken, von Aufzeichnungen der Überwachung von Nachrichten oder von vergleichbaren Unterlagen außerhalb einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, wird eine Gebühr von € 25,00 für jede begonnene Stunde eingeführt (Abs. 4).

 

Die Änderungen treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 vorgenommen werden.