Kindergarten-Liste verletzt das Recht auf Geheimhaltung der betroffenen Familien

Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde eines niederösterreichischen Bürgermeisters gegen Bescheid der Datenschutzbehörde ab.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die Entscheidung der Datenschutzbehörde vom 07.08.2018 bestätigt, wonach die Übermittlung personenbezogener Daten im konkreten Fall das Recht auf Geheimhaltung der Betroffenen verletzt.

In einer niederösterreichischen Ortschaft sahen sich zwei betroffene Mütter (für ihre minderjährigen Kinder) im Recht auf Geheimhaltung gemäß Datenschutzgesetz (Art. 1 DSG) verletzt, indem der Bürgermeister der Marktgemeinde Listen an alle Erziehungsberechtigten der Kinder des örtlichen Kindergartens verschickt hatte, aus welcher Name, Geburtsdatum, Adresse, Eintrittsdatum, Minustage, Gesamttage und Kos­tenanteil der Kinder hervorgingen. In ihrer Beschwerde brachten die Mütter vor, dass der Bürgermeister vor der Versendung des Briefes mit diesen Listen keine Einwilligung der Betroffenen zur Weitergabe eingeholt hätte. Die Datenschutzbehörde gab der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die Daten durch die Versendung missbräuchlich verwendet wurden.

Der Bürgermeister entgegnete in seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde, dass aufgrund des gemeinsamen Interesses am Weiterbestand des Kindergartens (als Landeskindergarten) die Daten­weitergabe sogar im Interesse der Betroffenen und im öffentlichen Interesse erfolgt wäre. Die vor­genommene Ver­sendung des Briefes mit den (personenbezogene Daten enthaltenden) Listen sei datenschutz­rechtlich erforderlich gewesen und es habe ein legitimes Interesse zur Daten­weitergabe be­standen.

Der zuständige Senat, bestehend aus einer Richterin und zwei Laienrichtern, hat entschieden, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde durch die Versendung des Briefes mit den Listen an andere Erziehungsberechtigte Daten im Sinne des Art. 6 DSGVO in unzulässiger Weise verarbeitet hat, weil zuvor keine Einwilligung der Betroffenen eingeholt worden war, und dadurch diese in ihrem Recht auf Geheimhaltung tatsächlich verletzt worden waren.

Erkenntnis vom 07.12.2021, W101 2208238-1/5E