Abweisung der Beschwerde eines Verkäufers von kartenlosen CI+ Modulen gegen einen Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds

Auch kartenlose CI+ Module sind nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz (KFBG) abgabepflichtig. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde zur Klärung offener Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für zulässig erklärt. 

Im Fall des Beschwerdeführers, einem Großhändler im Bereich Unterhaltungselektronik, war rechtlich strittig, ob sogenannte CI+ Module, die von der Firma in Verkehr gebracht wurden, ebenfalls einer Abgabepflicht unterliegen.
Im vierten Quartal 2019 gab die Firma beim Künstler-Sozialversicherungsfonds gegenüber dem Vorquartal um 37 % weniger meldepflichtige Geräte an. Ein Umstand, der der Behörde auffiel, weshalb von der Firma eine Stellungnahme zum Rückgang der Geräte angefordert wurde.  Der Händler begründete den Rückgang unter anderem damit, dass im vierten Quartal vermehrt Geräte in Verkehr gebracht worden seien, die dem KFBG nicht unterliegen würden, sogenannte kartenlose CI+ Module. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ordnete für die CI+ Module eine Abgabe von 78.702 Euro an, die Firma erhob daraufhin gegen den Bescheid Beschwerde an das BVwG.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass CI+ Module lediglich bereits empfangene Signale entschlüsseln würden und allein nicht in der Lage seien, Rundfunksendungen über Satellit zu empfangen, sodass sie weder als Receiver noch als Decoder kategorisiert werden könnten. Außerdem gäbe es die Module seit 17 Jahren und noch nie zuvor sei dafür eine Abgabe nach dem KFBG vorgeschrieben worden. Ein SAT-Receiver mit CI-Schnittstelle in Kombination mit einem CI+ Modul wäre dann doppelt abgabenpflichtig, obwohl das Kulturprogramm dadurch nicht erweitert würde.
Das BVwG hat die Beschwerde der Firma abgewiesen. Zum strittigen Sachverhalt, ob es sich bei CI+ Modulen nun um Geräte handle, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satellit bestimmt sind, wurde seitens des BVwG festgehalten, dass ein CI+ Modul „streng technisch gesehen nicht dieselben Funktionalitäten wie ein Decoder aufweist“, jedoch dazu bestimmt sei, „durch ‚Empfang‘ eines verschlüsselten Signales und dessen Weiterverarbeitung den Konsum eines bestimmten – erweiterten - Rundfunkangebotes zu ermöglichen.“ Die von der Firma in Verkehr gebrachten Geräte erfüllten daher die Voraussetzungen für die Abgabepflicht nach dem KFBG.
Die Revision an den VwGH wurde für zulässig erklärt, da Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen waren. Insbesondere fehle es an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob Geräten, die nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten – die selbst bereits der Abgabepflicht des § 1 Abs 1 Z 3 KFBG unterlägen – den erweiterten Rundfunkempfang ermöglichen, einer eigenständigen Abgabepflicht des KFBG unterliegen.

Erkenntnis vom 16.7.2021, W201 2238188-1/2E