Kommunikationsplattformen-Gesetz steht mit EU-Recht im Einklang

Beschwerden dreier Kommunikationsplattformen abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) entschied über Beschwerden von drei internationalen Kommunikationsplattformen gegen die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), nachdem letztere in Feststellungsbescheiden klarstellte, dass erstere dem Kommunikationsplattformen-Gesetz – besser bekannt als Maßnahmen gegen Hass im Netz – unterliegen. Die jeweils dreiköpfigen Richter/innensenate des BVwG haben die Beschwerden dreier Kommunikationsplattformen abgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen – kurz Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) – trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Internetplattformen beantragten in der Folge bei der zuständigen Behörde KommAustria per Bescheid festzustellen, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fallen. Die KommAustria kam jedoch zum gegenteiligen Ergebnis. Dagegen erhoben die Plattformenbetreiber das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Richter/innensenate des BVwG sehen die österreichische Rechtslage einschließlich des KoPl-G als einer Auslegung im Einklang mit dem Unionsrecht zugänglich. Die Richter/innensenate beschäftigten sich umfassend mit den Vorbringen in den Beschwerden und stützten ihre Erkenntnisse auf umfangreiche Entscheidungsgründe.

Miteinzubeziehen waren – angesichts des Sitzes der beschwerdeführenden Gesellschaften im EU-Ausland – nicht nur die E-Commerce-Richtlinie (E-Commerce-RL), sondern auch die EU-Grundrechtscharta sowie weitere unionsrechtliche Bestimmungen. Einen besonderen Aspekt stellten jene Plattformen dar, die unter die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) fallen. Diesbezüglich fallen lediglich die Kommentare unter das KoPl-G.

Das KoPl-G stelle nur den gesetzlichen Rahmen dar und unterliegt damit noch nicht den laut der E-Commerce-RL erforderlichen unionsrechtlichen Meldevorgängen an die EU-Kommission sowie den Niederlassungsstaat. Dies wäre jedoch im Fall der Erlassung künftiger Maßnahmen in Form von Bescheiden auf Grund des KoPl-G – einschließlich der Verhängung von Strafen – geboten, entschieden die Richter/innensenate.

Die Richter/innensenate haben die Revision für zulässig erklärt, weil bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zur Frage der Vereinbarkeit des KoPl-G mit den Bestimmungen der E-Commerce-RL und der AVMD-RL fehlt. Im Fall einer Revision könnte höchstgerichtliche Judikatur geschaffen werden, die sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit das KoPl-G auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstanbieter anzuwenden ist. 

Erkenntnis vom 28.09.2021, W234 2243172-1/11E

Erkenntnis vom 28.09.2021, W195 2241960-1/6E

Erkenntnis vom 28.09.2021, W195 2242336-1/10E