Säumnis

liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb gesetzlich vorgesehener kürzerer oder längerer Entscheidungsfristen ab Einlangen eines Antrags oder einer Beschwerde eine Entscheidung trifft.

Säumnisbeschwerde und Fristsetzungsantrag dienen als Rechtsbehelfe gegen eine säumige Verwaltungsbehörde oder gegen das säumige Bundesverwaltungsgericht.