mittelbare Bundesverwaltung

Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (Artikel 102 Bundes-Verfassungsgesetz, B-VG).